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Resultate der Versuche über Erzeugung und Gewinnung des Düngers : wie solcher unter bestimmten Verhältnissen aus Futter und Einstreu bei Haltung der Pferde, des Rindviehes und der Schaafe entsteht ; nebst einer Berechnung oder Ausmittelung des Gewichts und Maaßes von denjenigen ländlichen Erzeugnissen, welche zur Ernährung der Thiere und Erzeugung des Düngers am gewöhnlichsten angewandt werden ; desgleichen Versuch zu einer Werths-Vergleichung der vorzüglichsten Ackerbau-Erzeugnisse nach Roggen-Körner-Werth, wie solche ... bei dem Gute Schierau angenommen und berechnet werden / vom Königl. Amts-Rathe Block. Mit einem Vorw. und Anm. vom Staats-Rathe Thaer
Entstehung
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Ackerland von beſchriebener Art zum freien Eigenthum abzutreten, um ihm den alljaͤhrlichen Er⸗ trag von 2 Scheffeln Metzen Roggen zu ſichern..

ad 7. Beſchreibung und Umfang des Rechtes des JaAni5, die Schaafe auf den Winterungsſaaten der Bauern zu weiden. 7 umfang des Saatweide⸗Rechts des dominii.

a. Die ganze Feldflaͤche der Bauern enthaͤlt nach dem Vermeſſungs⸗Regiſter 2400 Mor⸗ gen, die Aecker werden alle nach dem Dreifelder⸗Syſteme, wie bei der Brachweide⸗Berechnung ſchon erwaͤhnt worden, bewirthſchaftet. Das alljaͤhrliche Winterfeld betraͤgt demnach 800 Mor⸗ gen, es wird jedoch bemerkt, daß, ob zwar ſaͤmmtliche Aecker groͤßtentheils in der erſten Klaſſe hieſiger Gegend zu rechnen ſind, die Saatbehuͤtung dennoch von keiner außerordentlichen Be deutung iſt, indem vermoͤge der zeitherigen, gemeinſchaftlichen Benutzungen und der darauf haf tenden Servitute, die Beſtellung der Aecker nur unvollkommen und daher auch nur hoͤchſt ſelten bedeutende Flaͤchen mit gruͤnen Saaten ſtatt finden, denn in der Regel wurde mit der Beſtel⸗ lung der Saat ſpaͤt angefangen und erſt Ende Oktober oder wenn der Froſt den Gang des

Pfluges hemmte, geendet. Aus den angefuͤhrten Urſachen und der zeither ſtatt gefundenen Aus⸗

aͤbung dieſes Weiderechts kann daher auch nur die Haͤlfte der Winterſaat mit 400 Morgen in Werthsveranſchlagung kommen.

In Anſehung des Zeitraums dieſer Weidebenutzung, ſo iſt dem dominio nur bei offenem Froſte bis Ende Februar die Ausuͤbung erlaubt, wird aber auch verantwortlich, wenn durch Mißbrauch oder Vernachlaͤſſigung der Hirten den Saaten, bei eintretendem Thauwetter, Scha⸗ den zugefuͤgt wird. Das Recht der Saatbehuͤtung ſteht dem dominio nur allein zu und iſt auch befugt, mit ſeiner ganzen Schaafheerde, ohne Einſchraͤnkung der Stuͤckzahl, beſchriebene Saatweide zu benutzen. Dominium haͤlt 1500 Stuͤck Schaafe, mithin hinlaͤnglich, um die ganze Weideflaͤche behuͤten zu koͤnnen, weshalb bei dieſer Entſchaͤdigungs-Ausmittelung nicht die Stuͤck⸗ zahl der Schaafe ſondern lediglich nur allein der Werth und die Flaͤche der Saatweide ver⸗ anſchlagt werden kann.

b) Werths⸗Abſchaͤtzung vorſtehenden Weiderechts. Abſchaͤtzung der Saatweide nach Roggenwerth.

Die Benutzung der Saatweide hieſigen Orts, wird der Morgen nach einem Durchſchnitt

von mehreren Jahren, auf 36 Pfund Heuertrag geſchaͤtzt, indem ein whoͤherer Ertrag nicht an⸗ genommen werden kann, weil in hieſiger Gegend oft Jahrgaͤnge vorkommen, wo nur an ein⸗ zelnen halben Tagen die Saathuͤtung exercirt werden kann, dieſes betraͤgt von 400 Morgen 14400 Pfund Heu und 2 ½ Pfund dergleichen Heu iſt im Verhaͤltniß der nahrungsreichen Saat⸗