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Hierauf zielen die Beſtimmungen ab, welche die Declaration des Edicts wegen der Gewerbeſteuer enthaͤlt.
Theils eine Erhoͤhung dieſer Steuer, theils eine Nachſchuß⸗Acciſe, die beim Einbringen von Land⸗ Fabrikaten in die Staͤdte entrichtet werden ſoll, ſind die Mittel, die ſtaͤdtiſchen Fabrikationen auch auf dem platten Lande zulaͤſſig zu machen, und ein freyes Verkehr zu begruͤnden, ohne daß ſolches nachtheilig fuͤr die Staͤdte werde.
Dieſe koͤnnten freilich beſorgen, daß ihnen das platte Land Abbruch thun werde; allein wahrſchein⸗ lich wird die Wirkung anders und Vortheil zu erwar⸗ ten ſeyn, da die hoͤhere Fabrikation, wo mehrere Hand⸗ werker und Kuͤnſtler zuſammen wirken muͤſſen, gewiß immer in den Staͤdten bleiben wird, die geringere aber, welche ſich zwiſchen Stadt und Land theilt, in der zunehmenden Bevoͤlkerung und dem groͤßeren Wohl⸗ ſtande des platten Landes einen ſo bedeutenden Zu⸗ wachs von Conſumenten erwarten kann, daß der auf das Letztere treffende Theil fuͤr unbedeutend da⸗ gegen zu erachten ſeyn wird. Hiebei muß auch noch in Anſchlag kommen, daß bei groͤßerer Fabri⸗ kation, ſich auch im Auslande der Abſatz vermeh⸗
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