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Über Wollhandel und Wollmanufaktur in Grossbritanien von frühester bis auf gegenwärtige Zeit : nach amtlichen Urkunden / von Cäsar Moreau
Entstehung
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In 1794 erfand auch Hr. William Joplis aus Luckney in Nottinghamſhire eine Maſchine zum Kaͤmmen der Wolle, welche durch Waſſer getrieben werden ſollte, und wodurch, nach ſeiner Angabe in einer Bittſchrift an das Haus der Gemeinen(31. Maͤrz 1794), die Arbeit weit voll⸗ kommener und das Intereſſe der Fabrikanten ſehr befoͤrdert werden ſollte.

Die Woll⸗Kaͤmmer, welche hieruͤber eiferſuͤchtig waren, ſprachen ſich gegen den Nutzen der Maſchinen aus, und uͤbergaben dem Parlamente viele Bittſchriften, worin ſie angaben, daß ihr Geſchaͤft von faſt allen uͤbrigen, wo Maſchinen eingefuͤhrt ſeyen, ſehr verſchieden, und daß es unmöͤglich ſey, die Quantitaͤt des rohen Materials im Verhaͤltniß zur Schnelligkeit der Arbeit mit den Maſchinen zu vermehren, und verſicherten, daß ihre Anzahl groß genug ſey, um alle Wolle, welche geliefert wuͤrde und die ſich zum Kaͤmmen eignete, zu bearbeiten. Von der anderen Seite wurde durch die Erfinder der Maſchinen, ſo wie durch die Beſitzer von 4 großen Fabriken in Not⸗ tingham und Yorkſhire angefuͤhrt, daß die Woll⸗Kaͤmmer ſehr ſelten ſi ſich bereitwillig faͤnden, die Haͤlfte ihrer Zeit zum Arbeiten zu benutzen, wodurch den Fabrikanten viel Schaden entſtanden ſey, daß die Maſchinen ein Mittel gegen dieſes Uebel ſeyen, und daß ſie dazu beitragen wuͤrden, die Zahl der Wolle und der Schaafe zu vermehren; deshalb baten ſie, daß das Parlament ſo wich⸗ tige Vortheile nicht den unzufriedenen Woll⸗Kaͤmmern opfern ſollte.

1795. Als Erſatz fuͤr den Schaden, den die Woll⸗Kaͤmmer, wie ſie anfuͤhrten, durch die Einfuͤhrung der Maſchinen erduldet hatten, ward jedweder unter ihnen, der als Lehrling in dem Geſchaͤft gedient hatte, oder der geſetzlich befugt war, das Geſchaͤft zu fuͤhren und der Willens

war, ſich einem anderen Zweige des Wollhandels oder einem anderen Geſchaͤfte zu widmen, eben

ſo auch ihre Frauen und Kinder, autoriſirt, jedwedes Geſchaͤft in jeder Stadt oder jebwedem Orte des Koͤnigreichs ohne Vorenthalt zu betreiben, ohne Ruͤckſicht auf das Geſetz aus dem 5ten Re⸗

gierungsjahre der Königin Eliſabeth, welches einige Geſchaͤfte jedwedem, der nicht 7 Jahr als

Lehrling darin gedient hatte, unterſagte.(35. Georg III. c. 114.)

1799. Ohne Ruͤckſicht auf die Akte 33. Georg III., wodurch der Handel und die Gemein⸗ ſchaft mit Laͤndern, welche ſich mit Sr. Majeſtaͤt im Kriege befanden, unterſagt war, wenn er es nicht beſonders bewilligte ward verordnet, daß ſpaniſche Wolle aus jedwedem Orte in Schif⸗ fen, die einem neutralen Lande angehoͤrten, eingefuͤhrt werden duͤrfte.