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lebendiger Schaafe, unter Strafe der Konfiskation der Schaafe und des Schiffes, und gegen Zah⸗ lung von 3 L. St. pro Schaaf verboten wurde, auch ſollte jedwede Perſon, die daran Theil nahm, mit 3 Monat Gefaͤngniß beſtraft werden; wenn das Vergehen wiederholt wurde, ſo ſollten die Strafen vergroͤßert werden.
Jedwede Perſon, welche direkt oder indirekt bei der Exportation von Wolle, Wollfellen, Wolle von todten Schaafen(Morlings) ꝛc.(ausgenommen nach Weſt⸗Indien) intereſſirt war, ſollte eine Strafe von 3 Sch. pro Pfd. oder 50 L. St. fuͤr die ganze Ladung, je nachdem es der Rich⸗ ter vorziehen wuͤrde, zahlen, auch mit 3 Monat Gefaͤngnißſtrafe beim erſten Vergehen, und mit 6 Monat beim zweiten beſtraft werden, außerdem ſollten die Schiffe, Boote, Wagen, Pferde ꝛc. konfiscirt werden.
Das Geſetz enthielt ſehr viele Einſchraͤnkungen Hinſichts der Verſendung der Wolle von einem
Hafen nach dem andern innerhalb des Koͤnigreichs, und von einem Orte zum andern zu Lande.
Die Schaafzucht ſollte nicht anders als 5 Meilen von der See entfernt betrieben werden, es muͤßte denn unter der Aufſicht eines Beamten Statt finden; auch ſollten weder Schaafe noch Wolle auf dem flachen Lande, oder den Inſeln Schottlands, oder uͤber einen ſchmalen Arm der See transportirt werden, wenn nicht ein Schein daruͤber ausgeſtellt war, daß ſie nicht exportirt werden wuͤrden.
Die Woll⸗Exportation nach Guernſey, Jerſey, Alderney und Sark wurde auf 6600 Tods (à 32 Pfund) limitirt, dieſe ſollten nur zu Southampton auf Schiffen, die der Inſel gehoͤrten, und unter gehoͤriger Aufſicht verſchifft werden. Die Strafe wegen auf betruͤgeriſcher Art aufge⸗ wundener Wolle wurde von 6 D. auf 2 Sch. pro Vließ erhoͤht.(c. 38.)
1789. Da Zweifel entſtanden, ob die verſchiedenen Geſetze, welche auf nachſtehende Ver⸗ brechen als: auf abſichtliches Verbrennen oder Zerſtoͤren von Wollen⸗Waaren auf Schiffen, oder ſolchen, die noch auf den Webeſtuͤhlen ſich befanden, oder der Maſchinen, welche zur Woll⸗Fa⸗ brikation gebraucht wurden, Todesſtrafe beſtimmten, ſich auch auf Schottland erſtreckten, ſo wurde durch eine Parlaments⸗Akte beſtimmt, daß ſolch ein Verbrechen in jedwedem der vereinten Ko⸗ nigreiche mit dem Tode beſtraft werden ſollte.
1790. Viele patriotiſch geſinnte Edelleute in verſchiedenen Theilen des Koͤnigreichs, uͤberzeugt von der Wichtigkeit des Vortheils, den ein großer Vorrath feiner inlaͤndiſcher Wolle gewaͤhren wuͤrde, wandten ihre Aufmerkſamkeit auf die Zucht der Schaafe, welche feine Wolle trugen.
Herr Edmund Cartwright auf Doncaſter in Yorkſhire erfand in 1790 eine Maſchine zum Kaͤmmen der Wolle, wobei ein Mann und 5 bis 6 Kinder, die bei der Muͤhle beſchaͤftigt wur⸗ den, eben ſo viel leiſteten, als 30 Mann auf der alten Art.—(Herr Cartwright erhielt drei verſchiedene Patente fuͤr dieſe Erfindung in 1790 und 1792.) In ſeiner Vorſtellung, welche in 1800 der Geſellſchaft zur Aufmunterung der Kuͤnſte vorgeleſen wurde, ſagt er, daß eine Erſpar⸗ niß von 40,000 L. St. pro Jahr den Fabrikanten durch ſeine Maſchine erwachſen ſey, und daß dieſe Erſparniß bald auf 1 bis 2,000,000 ſteigen wuͤrde.
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