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Leitfaden zur allgemeinen landwirthschaftlichen Gewerbs-Lehre / vom Staatsrath Thaer
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242 Buchfuͤhrung.

traordinaͤre Einnahmen pflegen zwar nicht bedeutend zu ſeyn, können aber doch vorfallen.

330.

Ein Abrechnungs⸗Conto mit dem vorigen und mit dem kuͤnftigen Jahre iſt durchaus noͤthig, wenn ſich der Ertrag des laufenden im Ganzen und in einzelnen Zweigen ergeben ſoll.

Das Credit des vorigen Jahrs enthaͤlt alles, was es dem laufenden uͤberliefert hat: den Caſſen⸗Be⸗ ſtand, die Vorraͤthe von Naturalien, den Beſtand aller Vieharten, aller Geraͤthe, die geſchehenen Feldbeſtellun⸗ gen nach dem ſummariſchen Taxations⸗Werthe jedes Ar⸗ tikels, oder die Summe des wirklichen dafuͤr gemachten

Aufwandes. Dieſe Poſten werden dann wieder auf das

Debet der einzelnen Artikel uͤbertragen.

Ein Debet hat dieſes Conto nur in dem Falle, daß Ruͤckſtaͤnde aus dem vorigen Rechnungs⸗Jahre zu be⸗ zahlen oder zu leiſten waren.

Des kuͤnftigen Jahrs Conto enthaͤlt auf eben die Weiſe auf ſeinem Debet, das, was ihm beim Schluſſe des laufenden uͤberliefert wird. Man muß es als eine foͤrmliche Wirthſchaftsuͤbergabe betrachten, die terſuchung des Zuſtandes der

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dann zu einer genauen Un Wirthſchaft Veranlaſſung giebt.

Es verſteht ſich, daß das Debet des kuͤnftigen Jahrs in der Rechnung, z. B. von 1814, gleich ſey

dem Credit des vorigen Jahrs in der Rechnung von 181

181 ¾ wort

teine

beſo

dene

gent