Druckschrift 
Entwurf einer Gemeinheitstheilungs-Verordnung für die Preußischen Staaten / Als Vorschlag ... vorgelegt vom Staatsrath Thaer
Entstehung
Einzelbild herunterladen

dächong wendige de ent⸗

zuneh⸗ on dem hen ſoll

rn, die

. Dieß en thun, en aus⸗

eſtimmt, des Ko⸗ lüwacht h ſee au⸗

eehoͤrden, nach den zn fäh⸗

6 21)

b) alle zur Aufklaͤrung des uͤbernommenen Geſchaͤfts erforderlichen Nachrichten von jeder⸗ mann ſich zu verſchaffen, und jedermann zu Erklaͤ⸗ rungen und Ablegung von Zeugniſſen aufzufordern;

c) mit derſelben Wirkung wie die richterlichen Behoͤrden den Beiſtand von Sachkundigen, ſo wie auch von andern Behoͤrden, zu erfordern.

C. 39.

Ungeachtet es einem jeden Schiedsrichter ob⸗ liegt, das was zum Beſten der Partei gereicht, die ihn gewaͤhlt hat, in den collegialiſchen Ver⸗ handlungen vorzutragen, und mit Gruͤnden zu unterſtuͤtzen; ſo muß er doch gegen ſeine berichtigte Ueberzeugung nicht darauf beſtehen, ſondern nach Recht und Billigkeit den Vortheil aller Parteien und die moͤglich beſte Auskunft bezwecken. Auch muß er ſeine Parteinicht zu frivolen Widerſpruͤchen, ſondern zur Annahme billiger und zweckmaͤßiger Einrichtungen geneigt machen, und ſich uͤberhaupt nicht als Anwald ſondern als Richter betragen.

§. 39. Die Mitglieder der Commiſſton vere inigen ſich nach Maaßgabe ihrer localen und Privatverhaͤltniſſe äͤber ihre Zuſammen iufte, Fuͤhrung der Correſpon⸗ denz und die Einrichtung ihrer Verhandlungen, wo⸗ bei der Ooͤmann in der Regel den Vorſitz fuͤhrt.