häͤufiger zu Stande kommen, wenn die aus Vor⸗ urtheil oder mißverſtandenem Intereſſe widerſtre⸗ bende Partei nun einſtehet, daßz ſie die Ausfuͤh⸗ rung nicht weiter hindern koͤnne. Wo aber eine guͤtliche Auseinanderſetzung im Pauſch und Bogen nicht bewirkt werden kann, da erfordert das erſte Grundprinzip des Staats, das Eigenthum, wenn
es zum allgemeinen Beſten ohne Zweifel anders
modificirt werden darf, doch gegen jede moͤgliche Kraͤnkung zu ſichern. Dies aber kann nicht wohl auf eine andre ſo ſichere und einfache Weiſe, wie im folgenden Geſetzentwurfe, geſchehen.
Denn daß das ganze Verfahren auf dem Grunde des ſtrengſten Rechts beruhe, wird nie⸗ mand oerkennen, der nicht etwa die gewoͤhnlichen Formen der Juſtiz mit der Gerechtigkeit ſelbſt ver⸗ wechſelt.—
. 1. Gleich nach Bekanntmachung dieſes Edicts beruft der Director jedes Kreiſes:
a) die Beſitzer der Ritter⸗ und anderer groͤßeren freien Guͤter, die zu keiner Dorfgemeinde ge⸗ hoͤren;
b) eine ungefaͤhr gleiche Zahl verſtaͤndiger
Dorfſchulzen und in deren Ermangelung an⸗


