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. 4 Landwirthſchaftliche Betriebslehre.
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alltung A 1 3
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.— 1§. 1. Unter der landwirthſchaftlichen Betriebs⸗ oder
. A Gewerbslehre verſtehen wir eine Darſtellung der Ver⸗
.. hM haͤltniſſe, auf welche der Betrieb der Landwirthſchaft ſich
.. 4 gruͤndet oder welche auf denſelben von Einfluß ſind— ſo
.. A. wie der Grundſaͤtze, wonach beim Beginnen und dem Fort⸗. . à. betriebe des landwirthſchaftlichen Gewerbes zu verfahren
— 7 iſt, um einen befriedigenden Reinertrag aus den darin
angelegten(enthaltenen) Capitalien zu erzielen.
Dieſe Lehre, von Andern auch Oekonomie der Landwirth⸗ ſchaft(ſ. Thär, rationelle Landwirthſchaft, Croud, Oekonomie der Landwirthſchaft)— von Andern landwirthſchaftlicher Haus⸗
halt genannt(ſ. Burger, Lehrbuch der Landw.)— wurde erſt in neueren Zeiten als der höchſtwichtige zweite Haupttheil der Land⸗ wirthſchaftslehre— zugleich auch als der ſtaats⸗ und volkswirth⸗ ſchaftliche, cameraliſtiſche Theil— dem techniſchen(naturwiſſenſchaft⸗ lich-techniſchen) gegenüber— angeſehen und aufgeſtellt.(Thär, landwirthſch. Gewerbslehre.— Koppe, Anleitung zu einem vor⸗ theilhaften Betriebe der Landw.— Sch ulze, über volkswirthſchaft⸗ liche Begründung der Gewerbswiſſenſchaften ꝛe.)
Pabſt Landwirthſch A. 2. 1


