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Praktische Anleitung zur Kenntniß der Gesetzgebung über Besteuerung des Branntweins und des Braumalzes in den Königlich Preußischen Staaten : als Handbuch für Gewerbetreibende und Beamte aus amtlichen Quellen bearbeitet / von Heinrich Förster ...
Entstehung
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Anlage L. Muſter zum Fiyations⸗Vertrag

uͤr Brennereien aus nicht mehligten Subſtanzen. b hlig z (Pag. XXVI§. 12.)

Haupt⸗Amts⸗Bezirk von Spezial⸗Steuer⸗Diſtrikt von Nummer des Deklarations⸗Regiſters. Nummer des Hebe⸗Regiſters. Nummer des Inventariums.

Auf den Grund des Regulativs vom 21ſten Auguſt 1825 erklaͤrt d unter⸗

zeichnete Brennerei⸗Inhaber zu

hiermit, daß Branntweinbrennerei mit der Branntweinblaſe Nummer von Quart Rauminhalt Nummer von Quart Rauminhalt waͤbrend der Tage vom ten bis

den ten 18die bezeichneten Tage mit eingeſchloſſen, zur Be⸗

reitung von Branntwein aus in Betrieb ſetzen wird, und zwar ſo,

verpflichtet ſich zugleich hiermit ohne allen Vorbehalt 1) fuͤr das dem Obigen gemaͤß zu verwendende Material ſpaͤteſtens am Schluſſe des Monats 18 der mitunterzeichneten Steuerhebe⸗ ſtelle gemaͤß des vorbezogenen Regulativs an Steuer zu zahlen:

auch dem Anſpruche auf Nachzahlung§. 58 der Steuerordnung vom 8. Februar 1849 ſich zu unterwerfen fuͤr den Fall, daß die dem vorſtehenden Steueranſatze zum Grunde gelegte anderſeitige Berechnung, den Steuer⸗ anſatz zu niedrig ermittelt haben ſollte, wogegen fuͤr den entgegengeſetz⸗ ten Fall Antrag auf Erſtattung vorbehalten wird;

2) die obenerklaͤrte Betriebszeit nicht zu uͤberſchreiten, auch ſogleich mit Ablauf derſelben

3) woͤhrend jener Brtriebszeit nur die oben angegebenen Geraͤthe und nur in der erklaͤrten Art zu benutzen, auch dieſe Geraͤthe auf keine Weiſe in ibrer jetzigen Beſchaffenheit und Einrichtung zu verandern oder veraͤndern zu laſſen;

4) waͤbrend jener Betriebszeit keine andere als die dazu oben erklaͤrte Gattung Branntweinſtoff zu verwenden;

5) die Brennerei und das Gebaͤude, in welchem ſie ſich befindet, waͤhrend jener Betriebszeit gemaͤß§. 49 der Steuerordnung vom 8ten Februar 1819 den Steuerbeamten ſtets zugaͤnglich und offen zu balten.

Es erklaͤrt ferner, mit den uͤber die Steuer fuͤr die Branntwein⸗ bereitung beſtebenden Geſetzen wohl bekannt zu ſein und zu wiſſen, daß namentlich auch der Strafe der Steuerverkuͤrzung§§. 60 und 61, und ferner der bezogenen Steuerordnung verfallen ſei, wenn von der obigen Erklaͤrung in irgend einer Art abweichen, oder den vorſtehend uͤbernomme⸗ nen Verpflichtungen nicht ganz genau nachkommen moͤgte.

Die unterzeichnete Steuerhebeſtelle nimmt die vorſtehenden Erklaͤrungen an, und geſtattet d vorgenannten den Brennereibetrieb in der angegebenen Art füͤr den bezeichneten Zeitraum und unter den ein⸗ gegangenen Bedingungen, ganz dem Obigen gemaͤß⸗

Der dieſemnach geſchloſſene gegenwaͤrtige Vertrag iſt heute zu am ten 18 von beiden Theilen wie folgt unterzeichnet und in einer Ausfertigung der Steuerhebeſtelle, in einer zweiten aberd unter⸗ zeichneten Brennerei⸗Inhaber behaͤndigt worden.

Die Steuer⸗Hebe⸗Stelle. D Brennerei⸗Inhaber