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Praktische Anleitung zur Kenntniß der Gesetzgebung über Besteuerung des Branntweins und des Braumalzes in den Königlich Preußischen Staaten : als Handbuch für Gewerbetreibende und Beamte aus amtlichen Quellen bearbeitet / von Heinrich Förster ...
Entstehung
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XXXVI

Fixations⸗Vertraͤge uͤber Bla⸗ ſenzins oder Maiſchſteuer, Ver⸗ letzung der Bedingungen zur Benachtheiligung der Gefälle.

Fixations⸗Vertrag auf Brau⸗ malzſteuer, Verletzung der Be⸗ dingungen ohne Steuer⸗Ver⸗ kuͤrzung.

Frachtbrief, mangelhafte Aus⸗ ſtellung des zum Transport im Binnenlande dienenden.

Frachtbrief, mangelhaſte Ue⸗ bereinſtimmung deſſelben mit der Ladung. 3

Frachtbrieſ, Verlieren deſſel⸗ ben, unterlaſſene Aufbewah⸗ rung, unterlaſſene Abſtempe⸗ lung, oder verſaͤumte Vorzei⸗ gung an die Steuerbehoͤrde.

Freigemahl der Brenner, un⸗ verſteuertes Ablaſſen deſſelben an andere Perſonen.

Gebrauch, eigenmaͤchtiger, von Deſtillir- oder Maiſchgeraͤthen, die unter Verſchluß liegen.

Geraͤthe und Gefaͤße, Braue⸗ rei⸗, unangemeldet im Beſitz von Privatperſonen.

Geraͤthe, desgleichen im Beſitz von Brauerei⸗Inhabern.

Geraͤthe und Gefaͤße in Braue⸗ reien, unangemeldete Entfer⸗ nung, Verkauf ꝛc.

Geraͤtbe und Gefaͤße, Brenn⸗, unangemeldete im Beſitz von Privatperſonen.

Geraͤthe und Gefaͤße, Brenn⸗, unangemeldete, im Beſitz von Brennerei⸗Inhabern.

Geraͤthe und Gefaͤße in Brenne⸗

reien, unangemeldete Entfer⸗

und Verkauf ꝛc.

Geraͤthe oder Gefaͤße aus an⸗ dern Bezirken, Annahme der⸗ ſelben ohne Anmeldung, Ver⸗ ſendung von Geraͤthen, ꝛc. ꝛc., ohne Abmeldung bei dem Steueramt.

St. O.§. 70. Defraudationsſtrafe, Aufhebung des Vertrages.

St. O.§. 90. 4 bis 10 Thlr., Auf⸗ 4 hebung des Ver⸗

trages.

A. K. O. v. 19. Nov. 1 bis 10 Thaler. 1824.

Z. O.§. 124.

A. K. O. v. 19. Nov. 1 bis 10 Thaler. 1824.

Z. O. S. 124.

A. K. O. v. 19. Nov. 1 bis 10 Thaler. 1824.

3. O. S§. 124.

Geſetz v. 30. Mai Konfiskation des Ge⸗ 1820.§. 17. treideſchrotes und St. O. F. 61. Defraudationsſtr. St. O.§§. 61. 67. Defraudationsſtrafe von der Zeit ab,

wo der letzte Ver⸗

ſchluß ſtatt gefun⸗

den hat.

St. O.§. 74. Konfiskation der Ge⸗ raͤthe⸗

St. O.§. 74. Konfiskation der Ge⸗

raͤthe, 25 bis 100

Thlr. Geldſtrafe.

St O.§§. 17. 73. 35 bis 20 Thlr. Geld⸗ ſtrafe.

St. O.§. 66. Konfiskation der Ge⸗ raͤthe.

Konfiskation der Ge⸗ raͤthe, 25 bis 100 Thlr. Geldſtrafe.

5 bis 20 Thlr. Geld⸗ ſtrafe.

5 bis 20 Thlr. Geld⸗ buße. d

St. O.§. 66.

O

D.

St.§. 73.

St. D.§. 73.