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Praktische Anleitung zur Kenntniß der Gesetzgebung über Besteuerung des Branntweins und des Braumalzes in den Königlich Preußischen Staaten : als Handbuch für Gewerbetreibende und Beamte aus amtlichen Quellen bearbeitet / von Heinrich Förster ...
Entstehung
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XXXI

Aufbewahrung, unſichere oder unreinliche der Betriebsplaͤne, Ftxationsvertraͤge, Deklaratio⸗ nen, Verſteuerungsbuͤcher, ſo wie deren unterlaſſene Bereithal⸗ tung bei der Reviſion.

Aufbewahrung, unterlaſſene dieſer amtlichen Papiere, Ab⸗ haͤndenkommen, oder Verlieren derſelben.

Aufbewahrung, unterlaſſene der uͤbrigen ſteueramtlichen Be⸗ zettelungen, Vermeſſungs⸗Ver⸗ handlungen, Grundriſſe, An⸗ meldungs⸗Beſcheinigungen, ꝛc.ꝛc.

Aufſatzkraͤnze, Aufſatzhoͤlzer, Benutzung derſelben zum Auf⸗ halten der uͤbergaͤhrenden Mai⸗ ſche,

Benutzung, eigenmäͤchtige von Deſtillirgeraͤthen, welche unter Verſchluß liegen.

Benutzung, eigenmaͤchtige von Brennblaſen, und Maiſchbot⸗ tichen, welche unter Verſchluß liegen.

Benutzung von Blaſen, welche zu einem andern Zweck frei gegeben ſind, zu ſteuerpflichti⸗ ger Deſtillation⸗

Benutzung, unangemeldete von Kuͤhlrinnen, Kuͤhlraͤdern, Kuͤhl⸗ ſchaufeln, Maiſchkuͤhlern oder andern Vorrichtungen zum Ab⸗ kuͤhlen der Maiſche.

Beſtechung der Steuerbeamten, durch Geſchenke, Entgeld, Sa⸗ chen oder Dienſtleiſtungen,

Bereitung von Bier, ſtatt des zur Fabrikation deklarirten Eſ⸗ ſigs, oder umgekehrt.

Betriebsanſtalt, verweigertes oder unterlaſſenes Oeffnen der⸗ ſelben bei der Reviſion.

St. O.§. 72,

St. O.§. 72,

St. O.§. 90,

A. K. O. v. 10. Jan, 1324.§. 5.

St. O.§§. 61 6

7.

M. R. v. 1. Dez.

1820.§. 11, St. O.§. 67.

St. O.§. 68.

St. O.§. 90.

St. O.§. 88,

St. O.§. 90,

St. O.§. 89,

1 bis 5 Thaler Geld⸗ ſtrafe.

2 bis 30 Thlr. Geld⸗ ſtrafe,

1 bis 10 Thlr. Geld⸗ ſtrafe.

Konfiskation der Ge⸗ faͤße, und 100 Thlr. Geldſtrafe.

Defraudationsſtrafe.

Defraudations, und 100 Thaler Geld⸗ ſtrafe.

Defraudationsſtrafe,

und Verluſt der ſteuerfreien Benu⸗ tzung.

1 bis 10 Thaler,

Verluſt des Geſchen⸗ kes oder Ange⸗ botes, Erlegung des vier und zwan⸗ zigfachen Betra⸗ ges. Als Mini mum 10 Thaler Geldſtrafe.

1 bis 10 Thlr. Geld⸗ ſtrafe.

10 bis 50 Thlr. Geld⸗ buße oder verhaͤlt⸗ nißmaͤßige Gefaͤng⸗ nißſtrafe.