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Ideen veranlaßt durch die Einleitung zur National-Oekonomie des Herrn Grafen Julius von Soden / Dem Letztern zur Prüfung vorgelegt ; von Heinrich Wilhelm Crome, Hofrath und Landsyndicus
Entstehung
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Dinge nie umgekehrt und die Nation nie wie ein bloßes

Mittel betrachtet werden, um die Finanzen des Staats zu vermehren, denn es laͤßt ſich nie nach der Vernnnft an⸗ nehmen, daß ſich je eine Nation um deswillen zu einem

Staate gebildet habe, damit ihr Oberhaupt Gelegenheit nehme, die einzelnen Mitglieder wie ein Mittel zu gebrau chen, um das, was man Finanzen nennt, zu vergroͤßern. Der einzige wahre Zweck jedes Staats bleibt immer die groͤßte Uebereinſtimmung der Verfaſſung mit Rechtsprinzi⸗ pien. Unbedingt alles, was nur immer ein Staat unter nimmt, muß ein Schritt zu dieſem Ziele ſeyn, und folglich darf ſich auch die Finanzwirthſchaft keinen erlauben, der außerhalb der Bahn liegt, welche das Recht bezeichnet, und noch weniger einen ſolchen, welcher nach einem entgegen geſetzten Ziele gewandt waͤre.

Erwaͤgen es alle diejenigen, welche ſich mit Finanz wiſſenſchaft beſchaͤftigen, erwaͤgen es diejenigen, welche mit patriotiſchem Eifer unnachlaͤſſig bemuͤhet ſind, die Finanzen ihrer Souveraͤne zu vergroͤßern, daß unbedingt jede Na⸗ tion ſie ſey uͤbrigens von Natur reich oder arm dann, wenn unter ihr das Recht auf die moͤglichſt voll kommenſte Art herrſchte, zuverlaͤſſig den hoͤchſtmoͤglichſten Grad von Nationalwohlſtand erreichen wird. Erwaͤgen ſie ferner, daß dann, wenn der moͤglichſtgroͤßte Nationalwohlſtanb in einem Staate vorhanden iſt, mit ihm auch zugleich der groͤßtmoͤglichſte Fond, die unverſiegbarſte Quelle geſchaffen worden, um daraus Staatsfinanzen mit leichter Muͤhe bil⸗

den zu koͤnnen; ſo ſollte ich glauben, ſie wuͤrden allmaͤhlig immer weniger mit Verachtung auf die Gebote des Rechts herabblicken. Schienen ihnen ſolche auch in der Geſtalt