Teil eines Werkes 
Zweiter Theil (1802)
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ter angewieſen würden. Dies Berfahren würd? in zwiſchen mehrere weitläufnige Berehnungen erfordern; au rritt häufig der Fall ein, daß mehr Dienſte ge- leiſtet werden, als nöthig find, alſo doch ein Theil zu Gelde gerechnet werden müßte z ferner verlangt man aus manderlei Qndern Gründen, daß eine jede ver* ſchiedene Revenue für ſic abſchließe, und endlich müſz ſen die Pächter, die bei Unglüsrällen und Neubaue ten den Unterthanen einen gewiſſen Dienſterlaß zu geben ſchuldig ſind, einen Anſchlagsſaß, zur Bergüe- fung dafür, haben. Alles dies hat den Grundſas allgemein an die Hand gegeben, die Dienſte für ſich als"eine Einnahme nag einem mäßigen Saß zu Gelde zu rehnen, und dagegen bei den Anſchiägen

' anderer Nußungen, zu deren Betrieb die Dienſte be-

ſtimmt ſind, die Arbeitsfojten, gleich als wären gar Feine Dienſte vorhanden, wiederum in Abzug zu brin- gen, wodurch denn zugleich, im Fall einer etwanigen Aufhebung der Dienſte, jene Anſchläge unverändert bleiben.

Zu einer richtigen Berehnung der Dienſte gehört um ſo mehr eine vollſtändige Ausmittelung aller das bei vorFommenden Umſtände, weil dieſe Ausmuittelung hernaM die Richtſqnur bei entſtehenden Dienſtſtrei- tigfeiten abgeben ſoll,.

Es iſt daher entweder, wie in den Südpreuß,. Unſchlägen noh geſchiehet, gleich im Dorfsprotokoll*) am gehörigen Orte, oder, welches in den Kurmärk,

*) Inſtr.-vom 3 Septbr. 1797 O- 41.