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Vierzehnte Abtheilung.
Ueber die Berechnung des Geldertrags einer Schaͤferei.
§. 316.
Bei allen Unternehmungen, welche Kapitalien er⸗ fordern, wird der Erfolg oder der Ertrag und Ver⸗ luſt mit der Groͤße der verwendeten Kapitalien ver⸗ glichen, es ſei unter der Benennung von Zinſen oder Prozenten oder unter andern Benennungen. Entweder gehen die Kapitalien bei jeder neuen Unternehmung zugleich mit dem Ertrag auf einmal oder theilweiſe wieder ein, oder die Kapitalien blei⸗ ben in den Gegenſtaͤnden, auf die ſie verwendet worden ſind, ſtehen, und werfen einen beſtaͤndigen Nutzen ab. Dieſe heißt man die ſtehenden, und jene die laufenden Kapitalien. Eiine Schaͤferei iſt ein Gegenſtand, der ſowohl ein ſtehendes, als ein laufendes Kapital erfordert. Das ſtehende Kapital betrifft diejenigen Ge⸗ genſtaͤnde, welche die Grundlagen zu ſeiner beſtaͤn⸗ digen Nutzung ausmachen, und in einem gewiſſen Umfang beſtaͤndig vorhanden ſein muͤſſen, deren Veraͤußerung alſo in ſo weit dem eigentlichen Zweck


