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Vließe enthalten; gegenwaͤrtig aber wird dieſer Gebrauch
bloß aus Gewohnheit beibehalten, da er durch kein Geſetz geheiligt wird. Als der Gebrauch, ſich der Tower⸗Ge⸗ wichte zu bedienen, zuerſt aufkam, ſo war der Zweck dabei ſehr loͤblich, denn es wurden dadurch endloſe Zaͤnkereien verhuͤtet, welche immerwaͤhrend muͤſſen entſtanden ſeyn, wenn der Landwirth ſeine Wolle durch Handkauf verkaufte, ein Verfahren, das jetzt in Brittannien ganz bei Seite gelegt iſt. Statt die Rechtlichkeit aber zu befoͤrdern, iſt es bisweilen Veranlaſſung zu Betrug geweſen; denn wenn der Kauf nicht mit einer genauen Angabe des Gewichts des tod, ſo wie des Preiſes der Wolle, abgeſchloſſen war, ſo war die fuͤr eine gewiſſe Summe Geldes verkaufte Quantitaͤt nur nominal und mußte durch die Gewiſſen⸗ haftigkeit oder Klugheit des Kaͤufers beſtimmt werden. In manchen Faͤllen war die Gewichtsvermehrung des tod auf dreißig Pfund nur ein Erſatz fuͤr den Unrath, der oft in den Vließen gefunden wurde. Die Art, wie die Wolle gebunden wurde, war ſchandbar betruͤgeriſch, denn die
Buͤndel enthielten außer Schmuz mancherlei Art Klunkern
(dag-locks), Wolle von todten Schafen und ſolche, die geſchoren worden, ehe der Stapel ſeine volle Laͤnge erreicht hatte, von welchen die alten techniſchen Namen jetzt ſelbſt unter den Wollhaͤndlern faſt in Vergeſſenheit
gekommen ſind. Falſches Binden, oder das Einbinden
von Wolle oder irgend einer Subſtanz in ein Vließ, die eigentlich nicht dazu gehoͤrt, wird noch vom Geſetz geruͤgt und mit einer ſehr hohen Geldbuße beſtraft. Die Landwirthe aber, wenigſtens die aufgeklaͤrten unter ihnen, werden in ihren Handelsgeſchaͤften von beſſeren Grund⸗
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