it be riß, einen
; der uns
ät;
hder [ung und eis aus jon
00
nu age uns
1837...====>
4) Ein einzelnes Mitglied einex Commune, als einer Stadt,«ines Fleckens oder Dorfs kann hiernach nie auf eine Theilung provociren, oder zu ſeinem Antheil allein abgefunden zu werden verlangen.
5) Bei Städten hängt es mit von dem Ermeſſen der Obrigkeiten ab, wie die durc< Theilung an jene kommenden Abfindungstheile einer mit andern bisher genußten Gemeinheit, ihrer beſten Convenienz nach im Ganzen, oder durch Vertheilung, oder auf andexe Art zu benußen ſeyn möchten.
IV.
Zu deſto mehrerer Beförderung der Gemeinheitsanfhebungen ſehen-Wir Uns außerdem nog aus beſonderer Gnade zu folgenden Zuſicherungen bewogen:
x) Sind Wir, wenn Wir gleich den bei Gemeinheitsaufhebungen ſich ergebenden und Uns vermöge des Eigenthums zufallenden Ueberſchuß der Gemeinheiten Lins allerdings vorbehalten, denno< geneigt, deshalb in einzelnen, dazu ſich qualificirenden Fällen, eine odex die andere Begünſtigung der Intereſſenten, nach dem jedesmaligen pflihtmäßigen Ermeſſen Unſerex Nenntcammer, eins- treten zu laſjen.
2) Wollen Wir bei künftigen Gemeinheitstheilungen von allem, zum Aequiva- lent für Berechtigungen angewieſenen Grund und- Voden ſowohl den Rott- zins als den Rottzehnten, damit aus beſonderer Gnade gänzlich aufheben und erlaſſen. JedoHY ſoll darauf, daß der Hauptzehnte dadurch nicht gefähr» det werde, theils von der niederzuſeßenden Commiſſion, bei Eatwerfung der allgemeinen Grundſäße, theils künftig in jedem einzelnen Theilungsfalle, be- ſondexe RüXſiht genommen werden; und endlich
3) wollen Wir es geſchehen laſſen, daß in Abſicht der künftigen Ausübung der
Geric<tsbarfeit über die aus der Geineinheit angewieivnen Aerguivalente, nach
ZITTERN INEGIEENN DI"ERREI


