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A.
Nachdem in dem vorhergehenden F. die zu theilende Summe gezogen wor-
denz ſo wird in dem gegenwärtigen nun der Maaßſtab, wornach ſie zu ver- theilen iſt, auszumitteln ſeyn,
Ein Datum zu der Vertheilung giebt dex Viehbeſtand hexy, mit welchem die Behütung ſeither geſchehen iſt. Da es ein gleichzeitiger Viehſtand von allen In- tereſſenten ſeyn mußz ſo konnte hier die Kataſterangabe keine Anwendung finden, weil von der Zeit, da das Vieh der pflichtigen Unterthanen zur Contribution beſchrieben worden, über den Viehſtand der beiden mitintereſſirten adligen Güter Feine Nachricht zu erlangen war. Man hat alſo, wie es in dieſem Fall gebräuch: lich iſt, von allen Intereſſenten vor der verſammleten Gemeinde den dermaligen Viehſtand, wie er nemli< in ordinären Jahren zu ſeyn pflegt, angeben laſſen. Das oben bereits angeführte Protokoll beſagt im mehrern, wie über diejenigen Angaben, welche zu groß oder irrig befunden wurden, debattirt iſt, und wie man endlich über den unten vorkommenden Viehſtand ſich dahin vereinbahrt hat, daß ſolher nach einigen Abzügen, die durc) die Ortsumſtände an die Hand ge geben ſind, zum Theflungsmaaßſtabe, in Beziehung auf die Weidenußung die; nen ſolle,
Ein anderes Datum iſt dem Theilungsmaaßſtabe aus dem Reſultat dex über die Dauer der Behütungszeit angeſtelleten Unterſuchung zugewachſen. Dieſe Unterſuchung hat ſi dadur<, daß die Intereſſenten vor der verſammleten Ge- meinde angegeben haben, wie lange ſie im Durchſchnitt der Zeit mit einer und der andern Viehart auf den Außenweiden hüteten, ſehr abkürzen laſſen. Denn hätte man alle ihre Außenweiden abſc<häßen müſſen, um dadurch den Viehſtand zu modlficiren 3 ſo würde, weil dann auc) die Berechtigungen der auf ſolchen Außenweiden hütenden Feldnachbaren in Betrachtung gekommen wären, die Un- terſuchung außerordentlich weitläuftig geworden ſeyn. So aber hat man blos


