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ben, weil er das benöthigte Winterfutter, das vielleiht in der Nachbarſchaft leiht zu erhalten war zugekauft hat."
Wie das königl, preuſſiſche Cammergericht über die vorhergehenden Gutach- ten und über andere Beſtimmungen des bei der Gemeinheitsauseinanderſeßung unterzulegenden Viehſtandes urtheilt, darüber wollen wir unten deſſen Bericht an das Juſtißminiſterium hören. Vorher will ih meine Meinung über die annoch übrigen oben benannten Theilungsmaaßſtäbe mittheilen,
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Der Fuß der Contribution, wenn nehmlich der ſummariſche Betrag für die Acker- und Wieſenländerey und vom Vieh darunter verſtanden wird, würde ebenfalls die hergebrachten Weidenußungsverhältniſſe ſehr verändern,
Die Beträge vom Hofe, Acker- und Wieſenlande für ſich genommen, kön- nen gar kein brauchbares Datum behuf der Gemeinheitstheilung abgeben, weil die Läudereyangaben im Cataſier ſo ſehr fehlſam ſind. Es giebt z. B. Fälle, da einige Contribuenten 2 aue) 3 und mehrmal ſo viel Land beſißen, als im Cataſter aufgeführt ſteht, Da nun nach den über das Contributionsweſen er- laſſenen Verordnungen der pflichtige Unterthan nur diejenige Länderey juſto titulo beſißt, wofür er Contribution entrichtet, oder von wel<her er die Immunität zu erweiſen vermag; ſo möchte es wohl weniger unbillig zu nennen ſeyn, wenn man ihm diejenige Morgenzahl, von welcher er den re<htmäßigen Beſilß niht zu er- weiſen vermag, als einen vorweg zu ſich genommenen Theil ſ:iner Competenz an der Gemeinheit anrehnete, als wenn man ſol<h4e Morgenzahl mit zu dem Maaßſtabe zieht, wornach die Gemeiuheit getheilt werden ſoll. Auch verdient es in Erwegung gezogen zu werden, daß bei Regulirung der Contribution es ſchon nicht zwedmäßig gefunden wurde, die Contribution vom Vieh nach der von Hof- und Gütern zu berechnen, ſondern daß man nöthig gefunden hat, dieſelbe fär jeden Ort beſonders auszumitteln, ohne dabei auf die übrigen Contributionsbes
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