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Eigentlich bezielt meine Abhandlung nur die Theilung der Gemein-
heiten im Lüneburgiſchen. Sie kann aber auch in andern Provinzen
und Ländern, die, in Anſehung der Gemeinheiten, mit uns eine gleiche
Verfaſſung haben, ihre Anwendung finden,
Bei AuSarbeitung derſelben habe ich geglaubt von folgenden Grund-
ſaßen ausgehen zu müſſen:
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7) Die Gemeinheit iſt, gleich jeder Erbſchaftsmaſſe 16. als ein ſolches
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Vermögen an zu ſehen, das nach den Rechten, welche die Intereſ: ſenten auf eine oder die andere Weiſe ſich daran erworben haben, und zwar nach den Verhältniſſen, worin nach vorgängiger Berich- tigung einſiweiliger zufälliger Mängel die Individua gegen einander ſtehen, in ſo weit ſie zur Abfindung des Totalbetrages jener Rechte erforderlich iſt, unter die Theilnehmer vertheilt werden muß.
Von dieſen berichtigten Theilnehmungsverhältniſſen darf man nicht abweichen, ſo bald ein Theil der Intereſſenten, ſey er der kleinere oder der größere, dadurch an ſeinen Rechten gekränkt werden würde, wenn auch der übrige Theil nach ſeinen individuellen Um- ſtanden bei einer andern Vertheilung gewinnen könnte.


