Teil eines Werkes 
2 (1822) Das Verfahren bei Fertigung der Ertrags-Anschläge über Landgüter nebst dazu gehörigen technischen Nutzungen durch Beispiele erläutert
Entstehung
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und dabei die: Dresdner Mete des von dem Mahl- gute abzugebenden Müllerlohns, bei dem Noggen und Weizen mit Sehs Groſchen zu bezahlen. Den Müllern liegt es aber demohngeachtet ob, bei einer auf jeden Contraventionsfall zu entrichtenden Strafe von 10 Nthlr., dafür zu ſorgen ,' daß ihre Mahlgäſte 2c. 2c. 2c.

Hiernächſt haben Unſere Vaſallen, Beamte,- the in den Städten und älle andere Gerichts- und Unterobrigkeiten in den hieſigen Landen, die ihrer Ge- richtsbarfeit unterworfenen Müller nicht nur von állen Bedrückungen und Bevortheilungen, bei unaus- bleibend zu erwartender Gefängniß-, auch nach Befin-

Fol. 24 den anderer empfindlicher Leibesſrafe, abzumahnen,

ſondern dieſelben auch zugleich ernſtlih anzuweiſen, daß ſie denjenigen Mahlgäſten, welche aus dem zur Mühle gebrachten Getreide gewöhnlich Hausbaken- Mehl zu erlangen wünſchen ,- das daraus gewonnene Mehl nebſt Kleien an gehörigem Maaß oder Gêwicht abzuliefern und denſelben dabei für den Abgang an Staubmehl, Füllkleien und Steinohs ein Mehreres als höchſtens 4 1b, niht anzurech- nen haben.

Es wird jedo<h den Müllern in dem Falle, wenn ihre Mahlgäſte, zu Erlangung feineren Mehls, das Einhängen dichterer, als- 14ner und 1s5ner leich- ter Beutel und ein mehr als 4 bis 5maliges Auf- ſchütten des Getreides verlangen, ſich deshalb mit denſelben, wegen. eines- verhältnißmäßigen größeren Abgangs zu vereinigen, wie denn auch denjenigen Müúl- lern, welche nach ausdrücklicher Vorſchrift der Müh-