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Bey dieſer Vermeſſung iſt, zum Behufe der folgenden Berechnung und zur Erleichterung der Auffindung nur nöthig, daß die Grânzen eines jeden Grundſtücks, ohne weitere Situation, jedoch in Verbindung mit den anſtoßenden Grund- ſtú>ken, in Riß gebracht werden.
Von jeder"Flur oder Gemeinde, wird ein beſonderer Riß gefertigt, und auf jedem Grundſtücke die Art deſſelben (am beſten dur< Zeichen) nnd die Nummer des‘Hauſes, zu dem es dermalen gehört, bemerkt. Ucberdieß erhält jedes Grundſtü> cine durch die ganze‘Flur fortlaufende Nummer, unter welcher, in dem zugleich zu fertigenden Flurregiſter, der Name des jetzigen Beſizers von dem Feldmeſſer aufzu- führen iſt,
Sind ſchon Vermeſſungen vorhanden, ſo werden ſolche geprüft und nach Befinden benugr.
Bey der Vermeſſung und Berechnung iſt dasjenige, was im$. 10, wegen dex Steine, im$ 24 wegen der Neigung und im$. 30, wegen der Servituten bemerkt worden, zu berückſichtigen,
Anmerk. Bey der Vermeſſung kommt es ſehr darauf an, ob man mit derſelben zugleich eine Kartirung des ganzen Landes verbinden oder blos cine Vermeſſung der einzelnen Grund- ſtücke und cine Zuſammenſtellung in einzelne, unter ſich niht zuſammenhängende Flurkarten ſtattſinden laſſen will. Daß erſte erfordert trigonometriſhe Grundlagen und vet- mehrt die Koſten bedeutend, iſt aber in anderer Hinſicht von außerordentlihem Nußken für den Staat, daher ich immer, ſobald es nur die Kräfte des Staats erlauben, rathen würde, die Vermeſſung gleich ſo anzuſtellen, daß alle möglichen Vortheile daraus gezogen werden können.
Die bloße Detail- Vermeſſung hat wenig Schwierig- keiten und geht bey gehöriger Benußung aller bekannten


