iſtz/ ſa bin’ ich ſchon ſehr belohnt.- Nur bitte ih, bey Beurtheilung der angegebenen Abſchäßungs- Methode zu“ bedenken:
1) daß cine abſolut gleiche Abſchä6ung der Grundſtücke nach ihrem reinen Ertrage, eben ſo un- möglich iſt, als eine völlig gleiche Beſteuerung aller Staatsbürger nah ihrem reinen Einkommen über- haupt, daß beydes aber auch durchaus nicht nôthig iſt, ſondern daß man ſi< ſehr wohl mit möglichſter
Annäherung begnügen könne.
2) daß eine Reviſion der Grundſteuer in feſt- beſtimmten Zwiſchenräumen(nah 30— 50 Jahren, während welcher jedoch alle Veränderungen, die mit den Grundſtücken‘ vorgehen, ſowohl auf der Karte, als im Sceuercactaſter nachgetragen werden) immer nöôthig bleibt, vorgenommene Verbeſſerungen der Grund- ſtüce aber eine gewiſſe Zeit lang bey der Steuer
unberückſichtigt bleiben müſſen.
Daß die in nachſtehender Abhandlung aufgeſtell- ten Grundſäße außer ihrer Anwendung zum Behuſfe einer Grund- Beſteuerung, auh bey Fertigung von Grundanſchlägen, gerichtlichen und beſonders hypothe-


