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Meiner Meinung nach, kann eine ihrem Zwecfe entſprechende Grundſteuer- Rectification, nur nach ein vorhergehenden genauen Vermeſſung der Grundſtücke, durch Abſchäzung derſelben, in Rückſicht ihrer Ertrags- fähigkeit im gegenwärtigen Zuſtande, nach zuvor genau beſtimmten, natürlichen Claſſen, und unter genauex Berúckſichtigung aller ökonomiſchen und merkantiliſchen Verhältniſſe nah feſten Vorſchriften, erfolgen. Jede andere Art der Grundſteuer- Rectiſication, läßt der Willkühr und individuellen Anſiché des Taxators zu- viel Spielraum, als daß dadurch eine verhältnißmäßig gleiche Abſchäßung und alſo auch eine eben ſolche Be-
ſteuerung bewirkt werden könnte.
Von. dieſer Anſicht bin ich bey Ausarbeitung nachſtehender Abhandlung ausgegangen.- Daß ich da- bey des Herrn. Staatsrath Thaer Verſuch: einer Aus- mittelung, des.,-Neinertrags der Grundſtücke, Berlin 1813: beſtändig im Auge behalten und fleißig benußt habe, wird mir wohl niemand zur taſt legen, viel- mehr würde es mir ſehr zum. Vorwurf- gereichen müſſen,“wenn ich. dieſes- vortreffliche Werk, welches leider die Aufmerkſamkeit des ófonomiſchen Publicums,
niché ſo, wie es verdient, auf ſich gezogen zu haben
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