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Vnrrede.
derseits Königlicher und Hochfürstl. Herrschafft im Jahr 1567 öffentlich bekandt gemacht, und in Quarto ans Licht gegeben worden, davon nebst gedachten Gieseberto, auch der berühmte Helmstädische Jurist, Herr D. Georg. Engelbrecht in der diss. de convenientia& differentia Juris Civilis& Dithmarsici, Helmst. 167 2. 4. einen mehreren Begriff an die Hand glebet: nicht weniger von denen in folgenden Zeiten publicirten Königlichen und Hochfürstlichen Constitutionen, davon auch der seelige Herr D. Samuel Reyher zu Kiel in seiner historia surium, 1711. 4. in dem funfzigsten Capittel eine kurtze Erweh⸗ nung gethan, und auch Giesebertus etliche davon zu be⸗ rühren nicht unterlassen. Endlich ist hier beygefüget die zuverläßige Land⸗Charte von Dithmarschen nach dem Original, wie selbige Anno 15 59. Petrus Beæckel die Eh⸗ re gehabt hat den hohen Besiegern der Dithmarscher zu überreichen, aus welcher die ins kleine gezogen, zu antwer⸗ pen A. 1595 des Abrahami Ortelli theatro Urbium n. 50. einverleibet ist. Der geehrte Leser lebe wohl, und wünsche nebst mir uns und unsern Gräntzen, wie auch den nahe und weit angräntzenden Landen Friede! Geschrie⸗ ben zu Hamburg den 6 April, 1733.
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