3 ihn angemessene Sicherheit leisten, wird er Ex— spectant, und man weis't ihn einem Aecise-Of— ficianten zum Unterricht und zur Bildung zu. Zugleich muß er ein feierliches Zeugniß zu den Acten geben, daß weder ein Andrer, noch er selbst, irgend etwas gezahlt oder geschenkt habe, um als Exspectant aufgenommen zu werden.
Die Ober- Revisoren der Districte müssen auf alle Weise die Untergebenen controlliren, ob sie gehörig die Gelder einziehen, Buch führen u. s. w.. Sie halten Tagebücher über den Fleiß und das Benehmen der Officianten, und senden diese von sechs zu sechs Wochen der obersten Be— hörde, welche nach Befinden ermahnen, in gerin— gere Stellen versetzen, und auch entlassen darf. Sollten etwa einzelne Bemerkungen nicht erheb— lich genug seyn, darauf sogleich etwas zu verfügen, so werden sie doch vom Schreiber in ein Repri— manden-Buch eingetragen, damit man sehen könne, wer im Verlaufe langerer Zeit Belohnung oder Strafe verdiene. Der Commissarius oder Col— lector, welcher den Hauptämtern oder Collections vorsteht, bereiset dieselben alle sechs Wochen, prüft


