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2) Qiuittungen über bezahlte öffentliche Ab— gaben, u. s. w.
Diese Stempel zahlt in der Regel der
Aussteller der Quittung;— Quittungen
ohne Stempel beweisen vor Gericht nicht.
8. Stempel für Bestätigung und für vidimirte
Abschriften von Testamenten, desgl. für Autori—
sationen der Behörden zur Administrirung ir—
gend eines Vermögens(stamps on probates
of will, or letters of administration for any
estate). Wenn der Betrag zwischen
20 und 100 l. ist, so gilt der Stempel 10 8. bis 200: 7 2 bis 300: ⸗ 5 bis 450 8—
und so fort, sehr rasch anwachsend. So geben
1000 bis 1500 l. 30 l. 20,000 25,000 210 100,— 125,000 1,200 400,00— 500,00 5,000 über 500,000 6,00
Die Erben von Matrosen
oder Soldaten, die


