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Aulserordentliche Mittel, den Staatsbedürfnissen zu- Hülfe au kommen.— Aulserordent liche Steuern.— Anleihen u.s. w.
§. 213.
Wan⸗ Ost kann der Staat durch Kri eg oder
Minel, die A MEre Zufälle in eine Lage gebracht N Staatsausga-
den zu be-Werden, da die gewöhnlichen Einkünste
Streiten.
streiten. In diesem Falle muls der Regent zu aulserordentlichen Mitteln seine Zullucht nehmen. Von letzteren giebt es vorzüglich folgende: 1) Benutzung ei- nes ges ammleten Schatzes*); 2) aulserordentliche Steuern; 3) An- ticipationen gewisser schon eingeführ- ter Steuern, und 4) Anleihen. ) Vom Schatze wird noch an einem andern Orte die Re- de seyn. Da nicht in jedem Staate ein Schatz vor- handen ist; so kann derselbe gewissermassen auch
nicht als ein allgemelnes Mittel, den Staatsbedürfnis- en zu Hülfe zu kommen, angeführt werden.
Gesammeliex
Sahet Das leichteste und einfachste Mittel, den ausserordentlichen Staatsbedürsnissen zu Hülfe zu kommen, würde auf alle Fälle die Benutzung eines gesammelten Schatzes seyn; allein nur selten sindet sich ein Staat im Stande, zu diesem Mittel
seine Zullucht zu nehmen, vorzüglich in
nicht mehr zureichen, die Ausgaben zu be-
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