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Der Verkäufer hat dem Staate 1 Schäffel Getraid verkauft und den erhöhten Betrag in einem Staats⸗ Schatzscheine empfangen.
Entweder
1. verkauft er während des Getraid⸗Etatsjahrs diesen 1 Schäffel anderwärts, welches ihm, gegen Einlieferung des Staats-Schatzscheins, zu jeder Zeit frei steht, so wird dieser vernichtet, die Verbindlichkeiten des Staats, so wie des Verkäufers sind aufgelößt, und die Schuld wird in dessen Gefäll⸗ büchlein gelöscht; oder
2. er giebt den Staats-Schatzschein dem Rentamte ꝛc. an Zahlung der Abgaben, wie ihm ebenfalls inner— halb jenes Getraidjahrs frei steht. In diesem Falle ist zwar die damit bezahlte Abgabe getilgt, aber der Verkäufer ist nun der Staatsschuldner für den Betrag des empfangenen Staats-Schatzscheines. Am Ende des Getraidjahres hat die Finanz das Recht: das er— kaufte Getraid in Natur zu verlangen, und alsdann um den Marktpreiß der Zeit zu verkaufen. Ist er höher, als der Betrag des Staats⸗-Schatzscheins, so schreibt sie den Uberschuß dem Verkäufer an seinen Schuldigkeiten gut, ist er aber(was nach diesem Plane nicht wohl möglich ist) niederer, den Mindererlöß ihm zur Last.
5. Findet sich bei der, spätstens alle 5 Monate anzustellen⸗ den Kontrolle, daß der Verkäufer das dem Staate ver— kaufte Getraid anderwärts verkauft, oder, statt da⸗ mit Reste abzutragen, den Staats-Schatzschein ander⸗
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