402 mmm
Wit lassen Euch die desfalls ergangene Kabinetsordre in Abschrift hierbei zufertigen und weisen Euch hiermit an, den Juhalt der- selben nicht nur dem dortigen Kommerz- und Admiralitätsfollegio, sondern auc) der Kauf- mannschaft und der Bordingsrhederzunft zur Bchtung bekannt zu machen,
Wie nun darng< eine Bordingsrhederzunft nicht weiter existirt und ihr das ausschließlihe Rec<t der Lichterfahrt von Königsberg nach Pillau und zurüs,, so steht nunmehr der Kaufmannschaft frei, sich selbst die nödthi- gen Bordingen und Leichter-Schiffsgefäße anzu- schaffen, oder sich der schon vorhandeuen nach Willführ zu bedienen, so wie auch andere Ein- länder Bordinge bauen Fönnen, indem es icht für ein freies Gewerbe erflärt ist.;
zur können feine aasländische Schiffer die Leichterfra<t von Königsberg nach Yillau und zurü& übernehmen, weil zu Treibung dieses Gewerbes die Qualifikation eines einländischen Bürgers erforbert wird, die der Ausländer als solche nicht hat.
Es ist überdieß nicht die Absicht, die Bor- dingsrheder nach aufgehobener Zunft von dem Gebrauch ihrer Leichterfahrzeuge auszuschließen, vielmehr wird derjenige, der seine Bordinge jederzeit in gutem Stande hält und darauf sieher, daß das eingeladene Guth nicht bestoh- lten wird, von den Kaufleuten immer gesucht werden, und es wird ihm guch um so weni- ger aun Erwerb fehlen, da die Bordinge so ge-
(men [477] ers ) big 9) dinehd
bet! ger 104
zust:


