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1461. König Edugrd bewilligte dem Mayor und den Bürgern Londons den Zoll für alle Wollentuche und Felle unter den Freiheiten der Stadt.(Rot. pat. tert. 1. Eq. IV. m. 16.) Daß die-Woll- Manufakturen in Yorkshire beträchtlicher geworden sind, geht aus einer Bewilli- gung der Ellenabgabe( aulnage) an den Lord Montague für Tuch aus York, Hull und der gans zen Grafschaft hervor.(Rot, pat. quart. 1. Ed. IV. mw, 11.) 7
1463. Das Parlament sah ein, daß die Wolle Englands der Hauptvortheil des Königreichs sey, und verbot daher den Fremden, um die Industrie des Volkes und das Gedeihen der Städte zu befördern, Wolle, Wollfelle, Wolle von todten Schaafen(Morlings), Felle von geschornen Schaafen(shorlings) in England oder Wales zu faufen oder zu verschiffen.= Doch durften diese Artikel, wenn sie in Northumberland, Cumberland, Westmoreland, Durham und den Distrik»-
- ten von Yorkshire, Averton und Richmond genannt, producirk worden waren, im Hafert zu New- casile allein nach jedwedem fremden Hafen verschifft werden.(Acts 3. Edw. IV. c. 1.)
Nach dem Patent des Königs,. welches durch den König dem Mayor und den Bürgern Lon- dons ertheilt worden war, wurde die Wollwiegung( ironage) von Westminster, wo Heinrich VI. sechs Wollhäuser etablirt hatte, nach Leadenhall in London verlegt.(Rot. pat. Sec. 3. Edw. IV. m. 17. Stows Survey p.p. 304. 843.)? j
1465. Das Parlament verordnete in diesem Jahre, daß alle fremden Tuche, welche nach. dem August 1465 in England gefunden werden würden, dem Könige verfallen sollten, mit Aus» nahme der in Irland oder Wales fabricirten, oder der dem Feinde zur See ohne List und heime liches Verständniß genommen.(Acts 4. Eg. IV. c. 1.) Hi:
Um das Wollschmuggeln auszurotten, welches den Geseßen zum Troß sowohl bei Tag als bei Nacht geschah, wurde verordnet, daß die Exportation in keinem anderen Hafen oder Meerbusen Statt finden sollte, als zu Pool; Southampton, Chichester, Sandwich, London, Ipswich, Boston, Hull und Lynnz deshalb wurden in diesen Häfen Zollhäuser und Waagen errichtet, auch sollte nur in Gallecn(Gallies) und portugiesischen Schiffen( Caraes) verschifft werden 3;= ausgenommen
. das, was für das Mittelländische Meex bestimmt'war. w
? Auch wurde zum Vortheil der Woll- Manufakturisten verordnet, daß sie allein berechtigt seyn sollten; Kontrakte für Wolle vor der Schur abzuschließen.=-“ Asten übrigen Personen war dies verboten. x
Der Herzog von Burgund hatte eine Verordnung erlassen; die nie widerrufen werden sollte, wonach Wollentuch und Wohllengarn aus englischer Fabrik aus seinen Ländern verbannt seyn sollte;
; voraus zu schließen war, daß die Weber, Walker, Färber, Spinner, Cardirer und Garnwinder in England unbeschäftigt bleiben würden.
1467. Die Exportation des Wo
„nig die Abgabe auf fertiges Tuch und verboten.:
lengarns und des ungetvalften Tuches, wodurch dem Kd- dem Volke ein Theil seiner Beschäftigung entging, wurde


