Teil eines Werkes 
2 (1811) Zweyter Band, welcher die Wildzucht, den Wildschutz, die Wildjagd und die Wildbenutzung enthält
Entstehung
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536 Von der Jagenszeit.

4) Alte Thiere, von Anfang Septembers, bis Mit» te October geschossen werden.

5) Sollte aber von Anfang Januar, bis Ende Juny ein Stü Damwild auf speciellen Befehl geschossen werden müsen, so sollte do< nur entweder ein S<hmalthier, oder Spiesser gepürscht werden,

C) Jn Betreff des Rehwildes.

1) Bd>e und Schmalrehe sollten nur von Anfang July, bis Ende December,

2) Alte Rehe aber nur von Anfang Septembers, bis Ende November geschossen werden.

D) In Betreff des Schwarzwildes.

S hwarzwild sollte überhaupt nur von Anfang September bis Ende Januari gepürscht; die Bachen aber, wo mdglich, schon im December geschont werden,

E) Jn Betreff der Haasen. Haasen sollten nur von Anfang September, bis

'Ende Januari zu schiessen erlaubt seyn:

F) Jn Betreff der vierläufigen Raubthiere, Alle vierläufigen Raubthierarten sollten zu keiner Jahrszeit einen besondern Jagdschutz geniessen,

G) Jn Betreff des Auer-und Birkgeflügels, Auerhähnen und Birkhähnen sollte man zs zeder Zeit schiessen dürfen, die Auerhennen und Birkyennen aber, sollten immer geheegt werden, weil sie beym Brtiten durch die Raubthiere ohnehin stark vermindert werden,

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