Teil eines Werkes 
1 (1783) Der Hausvater in systematischer Ordnung. 1
Entstehung
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22 Erſtes Kapitel. y

tfenwerden. Sokommen auch dabey alle Dienſte, oder Pflichtleiſtungen der Unterthanen gleichfalls dergeſtalt zum ſchriftlichen Verzeichniß, daß die Dienſtpflichti- gen genau und 6rdentlich ſo wohl bemerker, als auch von ihnen angeführet werde, was jeder von ihnen mit Spann-oder Handdienſten zu leiſten, auch am Gelde oder Naturalien an die Herrſchaft abzugeben hat, in- gleichen was die Dienſtpflichtigen von der Herrſchaft an Speiſung oder andern Naturalien zu eihpfangen haben. Ein ſolches ſchriftliches Verzeichniß nennet man im beſonderſten Verſtande ein Grund- oder La- gerbuch.

2) Es iſt ſchon Retz.&. Litt. k. bemerkt worden, daß die alleräuſſerſten Gränzen eines Guthes in einem eigenen Verzeichniſſe, welches in beſonder- ſten Verſtande ein Ülarkbuch heißt, beſchrieben werden. Vielmals aber werden auch die äuſſer- ſten Gränzen in das Buch mit eingetragen, wel- ches die innern Theile eines Guthes enthält, und Grund- und Latzerbuch genannt wird. Es kömmt hiebey auf die Bequemlichkeit und beſon- dere Ordnungsliebe eines Guthsbeſizers an. Wenn das Guth keinen großen Bezirk oder In- Halt hat, ſo kann vielleicht alles Vorbeſagte in ei: nem Buche, welches nur einen mäſſigen Band ausmacht, beyſammen ſeyn.

b) Ein Gurh kann heute oder morgen von ſeinen Theilen, Zubehörungen und Gerechtigkeiten mans ches verlieren, wenn man ſich auf einzelne zert: ſtreuete Papiere, qder Regiſtraturen, verlaſſen wollte, die bald verlegt und von Händen kom- men können. So iſt es auch eine ſehr verdrieß- liche Sache, wenn man in benöthigten Fällen erſt nachſuchen und Zeit verbringen muß, wean 550

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