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XI
war. Dieß iſt gewiſſenhaft befolgt wor⸗ den, ſo daß keiner der Redaktoren ſo we⸗ nig irgend etwas Vortreffliches und Aus⸗ gezeichnetes ſich anzumaaßen berechtigt, als irgend etwas minder Gutes zu ver⸗ treten verpflichtet iſt. Nur in der Form mußte ihnen groͤßre Freiheit verſtattet verden. Ueberfluͤſſiges, z. B. bekannte Literarnotizen, wenn ſie nicht anders cha⸗ rakteriſtiſche oder neue Urtheile enthielten, war wegzuſtreichen, harte Uebergaͤnge wa⸗ ren zu mildern, abgerißne Saͤtze zu ver⸗ binden, kurz angedeutete Gedanken zu er— weitern. Hiebei iſt aber ſorgfaͤltig dahin geſehn, daß nichts Weſentliches und Kraus Eigenthuͤmliches verwiſcht, nichts ihm Fremdes hineingetragen und jede Er⸗ weiterung in ſeinem Geiſte gemacht wuͤrd
Die Unverhaͤltnißmaͤßigkeit in der Aus⸗ fuͤhrung der Theile ließ aber ohne ein Verfahren, wozu man nicht berechtigt war, ſich nicht abſtellen. Auch viel Un⸗ bedeutendes mußte ſtehn bleiben, um den Zuſammenhang mit dem Bedeutenden nicht


