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Verkauf angeſetzt werden, weil das uͤberſchießende Heu unter der Wieſen— Nutzung ſchon mit veranſchlagt worden.
Offenbar iſt der Vieh-Stand zu gering. Wie wenig dieſe Saͤtze mit meinen Erfahrungen ſtimmen, habe ich ſchon im dritten Theile S. 10 gezeigt.
Das in der Wirthſchaft erforderliche Brennholz ſoll nach§. 63. der Tax⸗
prinzipien, wenn es gekauft werden muß, in Abzug gebracht werden. Unge⸗ achtet dieſes hier nicht der Fall iſt, ſo muͤſſen doch, um einen richtigen Ver— gleich zwiſchen beiden Anſchlaͤgen anzuſtellen, die in Tab. XLVII. Titel 35. dafuͤr ausgeworfenen 501 Rthlr. 18 Gr. hier ebenfalls in Ausgabe kommen. Eben dieſes iſt mit dem Nutzholz Titel 34. à 131 Rthl. 22 Gr. der Fall. Bei einer Verpachtung wuͤrde es der Paͤchter aus der Forſt umſonſt verlan— gen, und bei einer Abſchaͤtzung des Guts der Reviſor im Forſt-Anſchlage von dem zu verkaufenden Holze in Abzug bringen.
Die in Tab. XLVII. Titel 31. fuͤr Miethe ausgeworfenen 148 Rthlr. muͤſſen, der Uebereinſtimmung beider Anſchlaͤge halber, von dieſem gleichfalls abgezogen werden. In den General-Taxprincipien iſt zwar der Haus-Miethe weder in der Einnahme, noch in der Ausgabe gedacht; in einem Anſchlage nach dieſen Grundſaͤtzen wuͤrde aber die Miethe doch nur nach Abzug des eig— nen Bedarfs vereinnahmt, und wenn der Fall eintraͤte, daß nicht hinreichende Haͤuſer vorhanden waͤren, dieſe Miethe gewiß in Abzug gebracht. Eben die— ſes wuͤrde der Fall ſeyn, wenn das Gartenland fehlte; jedoch koͤnnte es nur à resp. 2 Rthl. und 1 Rthl. 12 Gr. p. Morgen nach den Spezial⸗Taxprin⸗ zipien des Lebuſiſchen Kreiſes angeſchlagen werden. Die Morgenzahl habe ich, der in Tab. XLVII. Titel 32. angeſetzten Uebereinſtimmung halber, gleich angenommen, und betraͤgt alſo der Abzug
Morg. Mth. Rtl. Gr. Pf.
120 Obſt⸗ und Gartenland à 2 Rtl.. 7 8— 48 Kohlland, dem bloßen Gartenlande
gleich à 1 Rtl. 12 Gr. 3 3 9
90
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