Teil eines Werkes 
Sechster Band (1780)
Entstehung
Einzelbild herunterladen

520 Zehntes Hauptfiü>,

Beſonders iſt hierqus klar, daß vas Alluvionsrecht nur'bloß in dem Fall ſtatt finden fönne, wenn von dem Fluſſe auf der einen Seite des Ufers nach und nach von dem Erdreich etwas abgeriſſen, und auf der andern Seite des Ufers wiederum angeſeßet wird, welches gemeiniglich an den Orten, wo vie Strohme oder Flüſſe eine Krümmung in ihrem Gange machen, zu geſchehen pfleget..

Daß ader hierunter ver Fall, wenn ein Fluß ſein ganzes voriges Fluthbett verläſ- ſet und einen neuen Gang nimmt, nicht zu verſtehen ſey, iſt in dieſem Geſeße ebenfalls ganz deutlich bemerfet, und vielmehr, daß alsdenn das durch den neuen Gang eingeſchloſſene Land dem vorigen Eigenthümer verbleibe, mit klaren und ausdrücklichen Worten feſtgeſeßet,

Ein mehreres wird hoffentlich zur Belehrung derjenigen, die den obigen Irrthum hegen, nicht ndthig ſeyn, zumahl, wie ſchon oben erinnert. worden, dieſe Diſpoſition des Römiſchen Rechtes, der Vernunft und natürlichen Billigkeit vollkommen gemäß iſt.

Das nach und nach durch die Gewalt des Fluſſes von. der einen Seite des Ufers abgeriſſene, und an der andern Seite wieder angelegte Erdreich, kann weder der Natur ver Sache nach, wieder zurück gebracht/ noch auch deſſen eigenthümlicher Betrag ſo genau be- ſtimmet werden.

Der Römiſche Geſesgeber hat daher ſehr weislich gehandelt, wenn er, zur Ver- meidung vieler Weitläufrigfeiten ,. deren Earſcheidung zuleßt doch ohnmöglich fallen würde, ſolches demjenigen Theil, dem das vadurch anwachſende Ufer zugehöret, zuerfannt hat.

Ganz anders aber verhält ſich die Sache, wenn ein Strohm oder Fluß, mit Ber- laſſung des aiten Fluthbettes, einen ganz neuen Gang genommen haf.

Alsdenn fann nicht behauptet werden, daß das durch dieſen. neuen Waſſerlauf ein? veſchloſſene Land, welches offers einige hundert Morgen berräget, dadurch ein-ungewiſſes Eigenthum,-welches nicht füglich wieder abgeſondert werden könnte, geworden ſey.-

Die geſeßliche Entſcheidung, daß ſolches ſeinem vorigen Eigenthümer veghleiben müſſe, iſt daher ſehr gerecht, billig und vernunftmaßig.. j

6.492:

Daß, ehe zur Aufſuchung der von dem alten Fluthbette übrig gebliebenen Spuren und Verk: mahle geſchritten werden kann, zuförderſt feſte[tehen muſſe, daß der Graänzfluß ſeinen ehe mahligen Sang wirklich verändert Habe, und wie dieſes auf verſchiedene Art auszumitteln ſey.

Dieſen Zweifel unter der Annehmung, daß er durch das vorangeführte vollig ge- hoben worden, bey Seite geſeßet, wird es nunmehr auf die beſte Art und Weiſe,wie die von dergleichen alten Fluthbetten zurüc gebliebene Spuhren am ſicherſten und zuverläßigſten auszumitteln ſind, anfommen. 1084 9

Zuförderſt muß ebenfalls feſte ſiehen, daß derjenige Gang, vender Gränzfluß ge- genwärtig hat, nicht derjenige ſey, den er zur Zeit der zuerſt gezogenen und feſtgeſeßten Gränze gehabt, ſondern darunter eine Veränderung vorgegangen ſey.:;

So lange dieſes nicht mit einer zuverlaßigen Gewißheit behäupfet werden fanniſt alle Mühe, vie an die Auffuchung und Erforſchung der von einem alten Fluthberte übrig ge- bliebenen Spuren angewandt wird, umſouſt und vergebens,;]

Wider-