Teil eines Werkes 
Dritter Band (1777)
Entstehung
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Summariſcher Junhalt. XXXV

6. 130."Von den zur Erhaltung des AFerbaues nothwendigen Koſten, und wie dar»

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- 139. - 140,

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- 142. - 143. » 144,

- 145. 3 146.

147. » 148.

unter nach Verſchiedenheit der Beſißer und Umſtände die gehörige Anwendung der bisher angenommenen Rechtsſäkße zu machen ſey- S«- 458.

Von den nüklichen AFerverbeſſerungen, beſonders der Urbarmachung wüſter Acferpläße. S- 469. Lake

GWarum die ſub rirulo lucrativo beſikende Genießbraucher, oder deren Erben, wegen Urbarmachung der raumen und unbewachſenen AFerflecken keine Vergü- tigung fordern können. S. 4614.

Daß aber die auf bewachſene Fle>e verwandte Koſten, denſelben allerdings vergükiget, dabey aber dennoch das darauf geſtandene Holz in Abzug gebracht werden müſſe. S-. 462«.

Daß den lub ritulo onerolo beſikenden Genießbraucher dergleichen ſo wohl auf geraume als bewachſene AFerflecke verwandte Urbarmachungskoſten vergütiget werden müſſen, inſo ferne. ſolHe nicht durch die Abnußung-bereits compenſiret worden. S. 462.:;

Daß zur Vergütigung der Koſten durch die Abnußung nicht bey allen Acer- pläten eine gleiche Zeit beſtimmet werden könne, ſondern dabey ebenfalls, ob ſolche raum oder bewachſen geweſen, zurüc geſehen werden müſſe. S. 463.

Warum aber bey den neu geriſſenen AEerpläten, wenn ſie gleich raum gewe- ſen, auch auf die Beſchaffenheit des Bodens ſelber Rückſicht zu nehmen ſey wobey beſonders der Unterſcheid zwiſchen einem Anger- und. Bixkengrunde, und dem ſo genannten Heidelande angeführet wird. S-. 464.

Daß bey Utbarmachung der bewachſenen Aecker hauptſächlich darauf, ob ſie ſtark oder ſchwach bewachſen geweſen, zu ſehen ſey- S. 4565.

Vie die zur Vergütigung der Koſten, durchg die Abnukßung nöthige Zeit in einem jeden beſondern Fall zu beſtimmen ſey. S- 46565-

IPBodurch die vorhin angenommene Säße gerechtfertiget werden. S. 4566.

Wie es zu halten, wenn ein Zeitbeſizer das But vor Ablauf dex vorhin be- merkten Abnußungszeiten abtreten muß. S- 4567.

OPBie es, wenn auf dergleichen neu urbar gemachten AFerpläßen ein ganz neues Vorwerk gebauet werden muß, wegen Der darauf verwandten Baufoſten zt halten ſey. S. 468:

Warum in ſolchen Fällen von der Abnußung des neuen Vorwerks einen wirth- ſchaftlichen Anſchlag anzufertigen nöthig ſey- S. 458.

Warum bey einem dergleichen Anſchlage nur bloß der neue Ertrag aufgefüher werden könne. S. 469.:

Daß in großen und tief liegenden Aekern die Ziehung neuer Graben ebenfalls als eine nüßliche Acferverbeſſerung anzuſehen ſey. S. 469,

OBie es wegen Vergütigung neuer Grabenfoſten zu halten ſey. S- 470.

Won dem Ausbrechen und Abfahren der in demAcferbau ſo ſchädlichen Steine, als einer ebenfalls ſehr nüßlichen AFermelioration. S. 471-

Warumman aber deshalb nur ſelten eine Vergütigung zu hoffen habe. S; 471

Fortſezung des vorigen, S, 472.

e2 S. 149.

75 HE Beggern 6525 5.»

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