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Summariſcher Jnnhalt.-""NXXM
6. 92. Warum die Pächter den übrigen ſub-titulo:oneroſo beſikenden Genießbrauchern hierunter nicht gleich geachtet werden können: S. 430.;
' 93. Daß die Lehns- Majorats- und-andre dergleichen Beſiket die tiothwendige Kirchen- und„ing ohne Vergütigung der künftigen Nachfolger überneh men müſſen. S- 43x.;]
- 94. Von ue nüßlichen Baukoſten, und was in Anſehung des Begrifs, den man ſich von ihrer Nüklichkeit zu machen hat, dabey voraus zu ſezen-ſey. S. 432.
- 95. Von Erbauung nüklicher Ställe und Scheunen, welche wegen Wermehrung des Viehſtandes und Getreidebaues nöthig ſind.. S. 432. 8
- 96. Von einem bey Anwendung der rechtlichen Säße in-dem gegenwartigen Fal
| anzumerkenden Wirthſchaftsſaß. S. 433"!
- 97. Warum die Allodialerben dergleichen Koſten nicht füglich zurück fordern kön« nei 4€. 443.
-' 98. In wie weit die ſub tirulo onerolo beſißende Genießbraucher dergleichen Bay» Koſten zurück zu fordern berechtiger ſind. S. 434.|
- 99- Von den auf einem neu angelegten Vorwerk neu erbauten Gebäuden, und daß deren Nüklichkeit von der Nütlichfeik des Worwerks ſelber abhange, S. 434-+
-. 100, Daß die Allodialerben der Lehns- Majorats- oder andrer dergleichen Beſiker, dergleichen Baukoſten zurück zu fordern berechtiger ſind, ſie ſich aber darunter mit dem, was die Worwerksgebäude zur Zeit dex Abtretung wirklich werth ſind, begnügen müſſen. S. 435.
' 101, Daß die ſub titulo oneroſo beſikende Genießbraucher zwar ſonſt dergleichen Baukoſten ebenfalls zurück zu fordern berechtiger ſind. S. 436.
4 102. Warum aber hiebey zugleich darauf Rückſicht zu nehmen, ob nicht dieſe Bau» Koſten durch einen langwierigen Genuß des Vorwerks ſelber bereits compen»- ſiret worden. S. 436.:
- 103. Von den zur Erbauung einer neuen nüklichen Mühle verwandten Koſten, und in wie weit die Wiedererſtattung derſelben gefordert werden könne, S. 437.
- 104. Warum die auf ein anſtändiges neu erbautes herrſchaftliches Wohnhaus ver-
! wandte Koſten ebenfalls zu den nützlichen Baukoſten zu rechnen ſind. S. 438.
»' 105, Daß ſolche allen Arten von Zeirbeſißern und Genießbrauchern wieder erſtattet werden müſſen. S. 439.
- 106, Daß dergleichen Wohnhaus dennoch allemahl dem Werth und Ertrage des Gutes angemeſſen ſeyn müſſe. S. 440.
- 107. Daß die zur Anlegung eines eigenen Kornhauſes verwandte Ausgaben vopzüge
lic zu den'nüßlichen Baukoſten gehören. S. 440.
- 108. Wie es wegen Wiedererſtattung dieſer Koſten, ſowohl in Anſehung der lub ti- tulo Iuerativo als oneroſo beſißenden Genießbraucher zu halten.'S. 441.
5« 109, De Begriff von der wirthſchaftlichen Bequemlichkeit wird näher beſtimmet.
. 442.
< 170. Das bereits'6.70.'von der Zuſammenbringung der ſämmtlichen Wirthſchafts- Gebäude in eine Hoflage angeführte Beyſpiel wird wiederholet, und die Urſa- <hen, warum deshalb von den Erben der Lehns- und Majoratsbeſigzer nur ſel- ten eine Vergütigung weyde gefordert werden können, angezeiget. S, 442.
Oeton, Forens. 111 Theil, e 8: 1114
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