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Summariſcher Junhalt. KIX
Fortkſekung des vorigen, vornehmlich, daß die feindliche Contribution als eine Art der Vermögensſteuer anzuſehen, und der Pächter ſolche mit zu kragen ſchuldig ſey, die Gefreidelieferungen nur nach dem Anſchlagspreiſe vergütiger werden köyg- nen, und wie es wegen des. an die Königliche Magazine gelieferten zu halten. S. 233+
Fernere Fortſeßung, wie es wegen der Heu-, Stroh-und Victuglienlieferun- gen zu halten. S. 234.
Noch fernere Fortſeßung, daß die feindliche Viehlieferungen als eine Art voa Viehſteuer anzuſehen, und in wie weit dahex der Pächter dabey concurriren müſſe- S. 235::
Anderweitige Fortſeßung, wie es wegen der feindlichen Durchmärſche und Ein- quartirungen zu halten, und daß der höhere Preiß der zum Verkauf übrig ge- bliebenen Früchte bey der Schadenliquidation mit in Abzug gebracht werden müſſe. S. 237.
Das vorige wird noch ferner fortgeſeßer, und beſonders, wie der durch Fou- ragirung verurſachte Schaden am ſicherſten auszumitteln ſey, gezeiget. S. 338.
Weitere Fortſezung von dem Zunhalt des bemeldeten Reglements, wie es, wenn mehr oder weniger, als dex Anſchlag beſaget, an Pacht gegeben wird, gehalten werden, ein Pächter auch bey Kriegeszeiten keinen unnöthigen Getrei- Devorrath auf dem Boden liegen haben ſolle. S. 240.
Fernere Fortſezung, daß ein Pächter wegen ſeiner verlornen eigenthümlichen Mobilien keine Entſchädigung fordern könne, imgleichen wie es wegen des bey feindlichen Plüyderungen weggetriebenen Viehes, auch zu deſſen Rettung ge- gebenen Geides, zu halten ſey. S. 24x.
Nähere Fortſeßung, daß der Pächter die ſich durch ſeine Schuld zugezogene Execution ſelber tragen müſſe, und wie es, wegen der zur Abwendung der Ex- ceſſe gezahlten Gelder ſowohl, als auch in Anſehung der Sauvegardefoſten ge- halten werden ſolle. S. 242.-
Woriges wird noch weiter fortgeſezet, beſouders wegen der den Feinde gelei- ſteten Fuhren, des an die landesherrliche Armee gelieferten Getreides, und Aus- falls in den Dienſten. S. 244.
Noch weitere Fortſesung, wie es wegen des Ausfalls in den Kornpächten zu halten, daß der Pächter keine illiquiden Forderungen von der Pacht abziehen, auch die verlorne Einſaat nicht verlangen könne. S. 245.
Von dem, dieſem Reglement zur Erläuterung beygefügten doppelten Schema, und warum ſolches hier ebenfalls eingerücker worden. S: 247.
Beſchluß der Materie von Remißion. S. 254.
Von den wegen Erhaltung der Wirthſchaftsgebäude währender Pacht zu neh- menden Vorſichten. S. 254.
Von den bey der von den Pächtern vorzunehmenden Reparatur der Gebäude feſtzuſeßenden Grundregeln. S. 255.
Daß der in den bisherigen Pachtcontracten gemachte gewöhnliche Urterſcheid zwiſchen Reparaturen unter oder über 5 Thlt. nichts tauge. S, 255.
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