aun FREE FOTSNN IE STEINEN a“ augen amen. ID mln R SSS NNN NN NNN NSN SSEN FENEN<<
434. 3 08“e 59' 3x Günftex Abſchnitt"18;»G«
Zubehör in gutem baufichem Stande, wie ſolches einem rechtſchaffenen Hauswirthe und Müller gebühret, auf ſeine Koſten erhalten EIUS denſelben das>jedesmalig erforborliche Hölz,"ſowohl zum Gebäude, als umgehenden Zeuge und: den Teichfluthen gegen'Uütertbaien- Forſtzins"vet? abfolgt werden foll: Und ob.detſelte gleich berechtiget"iſt,“alls, die Mühlen Nabrungiverbeſſernde Betrichtungen 7'jedoch' ohne den Schäden des Pubſliz fums und-eines"Dritten, zu machen, auch dimſelben nachgelaſſen' bleibt; einen zweyten':Mählgang in derſelben wieder anzulegen? ſo“ muß ſich doh" derſelbe. aller“Veränderungen, wodurch“ die"Beſchaffenheit nd Geſtalt' der Mühle. geändert;' oder'zu* Fnderm. Gebräuche eiwgerichtet umd: umgiſchaffen werden würde, gänzlich enthalten, vielmehr dieſes zur Mahl- und Malz Mühle beſtimmte Weſen in dergleichen Verfaſſung laſſen und erhalten, Aus, dieſem, Grunde darf auch. gedachter- Erbpächter ohne Unſere"höchſte Er laubniß-Feinen.-Deblgang- in gedachter: Mühle, anlegen 7“ und::mußsſodanm);: wonn ihm..dazu die. Erlaubniß ertheilet. werden. ſollte, welches; jedoch ledigs?: ip 4 Uns: abhänget,„fich,. eine: billige Erhöhung der-Strbpacht:: gefals' EIDER<i18 794 bain Em Bube: 90000500 354 miOIERR- SCHE uE
H t Nicht weniger liegt 1
' 26624 8, 2 ä' T SE zi dem. Erbpächter. oß., die Mühlen- Nahrung nicht allein gehörig„zu. erbalten;- ſonderit.auch ſo viel ex immer, kann,-zu verbeſſern„zu dem Eade die? Mahl. gäſte gebührend zu, begegnen, und, zu. fördern. nicht mehr. als„dem. ſechs: zehenten Theil. eines Scheſfels zur Mahlmeße, und. zwar nach. einer Geahms. ten Meße in Gegenwart. des Mahl- Gaſtes„.„und. außer derſelben weiter. nichts, es habe Mamen wie es welle, zu fordern: oder zu. nehmen, auf. Verlangen der Mahl- Gäſte auf das Gewichte zu. mahlen„ zu dem; Cade Waage und. Gewicht auf"eigene Koſten. anzuſchaffen und. ſich. in allen. Stü; efen den bieſigen, des Mühl- Weſens, halber. ergangenen„oder noch. zu.exs, laſſenden Landesherrlichen„und Obrigkeitlichen. Verordnungen: gemäß- zu:bes; zeigen- ſo lieb, ihm iſt, die darinn beſtimmte oder zu beſtimmenden Strrafen- zu. vermeiden,;„... GE eng:+07) - 3:"Macht der. Erbpächter: ſich verbindlich, das zu dem Brauweſen in NN.
erforderliche Malz wie bisher, gegen das gewöhnliche"Bier zi welches von" - Jedem Gebrau in zehn Kannen beſteht, frey zu ſchroten ,. und dabey nach
der Ordnung, wie ſolche die Einrichtung des Brauweſens erfordert, und
nach, der Anweiſung des Beamten und des. beeidigten Braumeiſters. zu ver»


