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Leopold Friedrich Fredersdorffs ... praktisch-ökonomisch-juristische Anleitung zu Veranschlagung der Domänen- und anderer Landgüter nach allgemein anwendbaren Grundsätzen : nebst einem Anhange von den Erbpachten
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414 Vierter Yoſchnitt

mögen vorhanden und anzutreffen ſeyn, wo ſie wollen, au< die ohnehin zur Sicherheit haftende Früchte-auf dem Felde, in der Scheure und auf dem*Boden, ſo wie auch alles übrige, was er in den Haushalt und auf das Au gebracht hat,([llata& inveta) wie die Mammen baben mögen, nichts davon ansdeſchieden, nicht weniger das auf dein Amte(Vorwerke) befindliche ihm ſelbſt zuſtehends Feld» Vieh- und anderes Jnventarium aller Art, zu einem wirklichen Unterpfonde hiemit verſchreißbe, cum conſtituto poſſeſlorio& pactto executivo dergeſtalt, daß die Cammer(Verpächter) ſich daran ſo wohl wegen der ausgelobten Pacht» Gelder und von Pächtern übernommenen Unglücksfälle, zu leiſtenden und ihm obliegenden Verbind? lichfeiten etwa von ihm vernachläßigter und durch ſeine Schuld verlohren gegangener Gerechtſame, als auch alle durch ſein, der Seinigen und ſeines Geſindes Machläßigkeit oder Schuld verurſachten Schäden und Mängel an den ſämmtlichen Pachtſtücken und Inventario, ingleichen wegen der durch unwirthſchaftliche Benußung entſtandenen Nachtheile, auch wegen der durch des Pächters Schuld und Nichte Erfällung ſeines Contraeis vorzüglich in pügctlicher Bezahlung der Pacht- Termine bey einer angeordneten Admini»- ſtration oder vorgenommenen anderweiten Verpachtung Herausfommenden mindern Auffünfte, nicht weniger wegen des durch ſeine Schuld oder Fahr- läßigkeit und Nachſicht bey den ihm mit verpachteten(und einzucaſſitenden und zu berechnenden reſervirten) WGefällen und Jnträden etwa entſtehenden Abgangs und Verluſts zu halten und bezahlt zu machen vollkommen berech tigt ſeyn folle, immaßen denn derſelbe ſich hiedurch ausdrücklich verpflichtet, ſich keiner Einwendungen, wie die auch Namen baben mögten, dagegen zu bedienen, ſondern ſolchen hiemit ausdrücklich entſaget, und verfpricht, daß ihn nichts, als die Bezahlung alles deſſen, was ihm dieſerbhald mit Recht angefordert werden kann und wird, befreyen ſolle, Zu dem Ende gelobet auch derſelbe woßlbedächtlich an, daß er von allen vorbeſchriebenen Sachen und alle dem, was auf dem Amte(Vorwerkern) an Früchten, Heu, Streß und anderer'Futterung und ſo weiter vorhanden iſt, vor der Uebergabe nicht das geringſte, und überhaupt auch von alle ſeinem auf dem Amte(Vorwerke) habenden Eigenthume, es habe Namen wie es wolle, nichts verkaufen oder wegbringen, ſondern alles. ſo lange daſelbſt und den ganzen Haushalt in ſeiner völligen Verfaſſung laſſen wolle, bis er alles das, wozu er verbunden iſt, pünctlich geleiſtet und erfüllt, und ſodann die Erlaubniß erhalten hat, es wegbringen zu dürfen, worunter jedoch der ges wöhnliche sconomiſche Verkauf der Producte nicht verſtanden ſeyn ſoll.

6. 17.

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