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Leopold Friedrich Fredersdorffs ... praktisch-ökonomisch-juristische Anleitung zu Veranschlagung der Domänen- und anderer Landgüter nach allgemein anwendbaren Grundsätzen : nebst einem Anhange von den Erbpachten
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von den Pachk- Anſchlägen überhaupt. 31

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Es iſt am beſten, daß ein ſolches Commiſſorium in allgemeinen Aus* drücken abgefaßt werde, damit der Commiſſarius alles verrichten könne, was zu dem beſtimmten Zwecke dienet. Durch Vorſchriften, die ins Cin- zelne gehen, wird es nicht ſelten zu beſchränkt, weil ſich Umſtände ereignen können, auf welche daſſeibe nicht gerichtet iſt, Es iſt auch dergleichen ganz beſondere Vorſchrift zu nichts nüße, Denn hat jemand, der einen Anſchlag verfertigen ſoll, nicht ſchon für ſich ſelbſt die nöthigen Kennt: niſſe und richtige Begriffe vom Haushaltungsweſen und der Verfahrungs- weiſe bey einem ſolchen Geſchäfte: ſo wird man ihn wahrlich durch eine ſolche Vorſchrift nicht unterrichten,

Q. Z- Bey Verfertigung eines Anſchlages ſind mancherley Nachrichten ers

forderlich, und da, wie vorangefäührt iſt, es weder rathſam noch thunlich.

iſt, daß dem Commiſſorio alles dieſerwegen zu bewerkſtelligende einverleibt werde: ſo müſſen diejenigen Bedienten, welche dergleichen geben, oder Be» fehl dozu ertheilen können, durch allgemeine Anweiſungen des Collegii dazu befehligt werden. Zu dieſem Ende muß dem. zeitigen Pachtbeamten aufges- geben werden, daß er die Fe!d- und andere Regiſter auf Srfordern dem Coms miſſario vorlege, demſelben die ſachdienlichen Nachrichten über die Pachtſtüo c>e und deren Ertrag gebe, auch ſeine Leute, die abzuhören für gut gefunden werden, zu dem Ende ſtelle, Zu allem dieſem pflegt derſeibe in ſeinem Con- tracte verbindlich gemacht zu werden. Dem Juſtiz- Beamten wird beſoh1 len, daß er die ihm abgeforderten Nachrichten nicht allein ertheile, ſondern auch die unter ſeinem Gerichtszwange ſtehende Leute auf Verlangen ſtelle, Da'auch Nachrichten wegen Holzweiden, verabfolgten Holzes, der Ma! ſtung und dergleichen nöthig ſeyn können; ſo ergehet dieſerhalb an den Ober» forſtbedienten die erforderliche Auflage,

CS. 4-

Der Commiſſarius ſelbſt muß ſich zu dieſem Geſchäfte wohl vorbereis ten, Er muß die, der in Frage ſeyenden Pacht wegen, ergangenen Acten, die vorigen Anſchläge, wenn deren vorhanden ſind, die Inventarien, den Pachtcontract und andere der Pacht wegen vorhandene Nachrichten ſich wohl bekannt machen und ſachdienliche Auszüge daraus verfertigen, Auf dieſe Art muß er den ganzen Plan zu dem vorzunehmenden Geſchäfte wohl

vorbereiten, Gebet er nicht gebörig vorbereitet an: das Geſchäft: ſo wird ' er