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Leopold Friedrich Fredersdorffs ... praktisch-ökonomisch-juristische Anleitung zu Veranschlagung der Domänen- und anderer Landgüter nach allgemein anwendbaren Grundsätzen : nebst einem Anhange von den Erbpachten
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von den Pacht- Anſchlägen überhaupt, IS

falſch und unredlich, denn ex läuft auf Vervortheilung eines dritten heraus, Man ſage nicht, daß ein kluger pacht!uſtiger Haushaltungsverſtändiger ſich wohl hüten könne: in einer felchen Falle ſich fangen zu loſen.- Es giebt gewiſſe Angaben und Verſtecekungen, die guch der Sachverſtändigſte nicht durch eine allgemeine Prüfung erforſchen und entdecken kann,-Denn ſie ſind niche feſten mit Unterdrückung der Wahrheit und Verſchweigung wich'1ger Umſtände vergeſellſchaftet. Wenn zum! Beyſviel ein auch wirklich erfahre ner Wirth-mehrere übereinſtimmende eidliche Zeugen- Augsſagen ſtehet, die aber auf unrichrig geſtellie Fragen eines Unwiſſenden oder Hinterliſtigen ſs Heraus gewunden ſind, daß fie etwas Unrichtiges, das doch aber zugleich gar nichts Unmögl:c<hes oder Unwahrſcheinliches än ſich ſelbſt iſt, enthals ten,ſollte alsdann nicht auch ein Sachverſtändiger, der-vorausſelzt, daß kegal und redlich zu Werke gegangen ſey, dadurch überliſtigt werden kön: nen?"Es mögte wol.an beſtätigenden Beyſpielen nicht fehlen,

Dur eiiien j0 hohen Anſchlag, den ein Pächter durch erlaubte Nus ßung nicht erfüllen kann, leidet der Cigentbümer allezeit, Denn der Pächs ter ergreift zur Abwendung des zu erieideaden Schadens alle Mittel, ruis niret die Pachtgrundſkücke, und die Folge davon iſt, daß ſich zu ſolcher ruinirten Pachtung keiner findet, wenn er ſie nicht für eine ganz geringe Pacht haben kann, Wird der erſte Pächter gar banquerot und die Pach« tung wird dadurch verſchrieen; ſo iſt der Erfolg ganz unbezweifelt derſelbe.

-. Wozu hilft es denn guch wol, die Einkünfte auf eine kurze Zeit zu vermehren, und dann durch deren unverhältnißmäßige Verminderung einen ſchädlichen Rückfall zu bewirken?=

'2) IF es ein- ſebr unxedliches. Benehmen" wenn" durch übertriebene

Pachtungen' arme Familien gemacht werden. /'Dieſes haßt in der That

fremdes Cigentbum auf eine! unrechtmäßige Weiſe an''ſich bringen. Wenn

man ſodann den Pächter aus ſeinem gegebenen Worte und dem' Contracte bey ſeiner übernommenen Verbindlichkeit hält; ſo heißt es mit Recht; Sum- mum. jus, ſumma injurta.

Die Verpachtung eines Grundſtücks kann nichts anders ſeyn, als die

Ueberlaſſung der wirklichen dem E'geuthämer davon zukommenden Nußung-

gegen ein derſelben angemeſſenes: A-quivalent,. Wenn nun alſo ein Acqui« valent für eine nicht erfolgen könnende Nußung, deren Michtgenuß entſtehe aus" einer zu hoch angegebenen Quantität, oder gar aus einem fehlenden Pachtſtücke, oder aus einem zu boc<h angegebenen Erträge, genow'men wird: ſo. zieht dex Eigentbümer: einen- Theil des Vermögens.des Pächters, 5

: nicht

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