Vorbericht. 5 Soll jemand einen Anſchlag=richtig' machen: ſs muß er nicht allein
ökonomiſche: Kenntniſſe von' den einzelnen Theilen der Landwirthſchaft)
ihrerBehandlung zu'Erziehlung eines'mdglich ergiebigen Ertrages, fer- ner von den Erforderniſſen, die, um dieſen Ertrag zu erhalten, noth- wendig zu verwenden ſind, haben, ſondern er.muß auch die richtige Verfahrungsweiſe kennen, um alles dieſes auf. eine legale. Art heraus zu bringen. Dieſes lestere erfordert praktiſch-juriſtiſche Kenntniſſe. Uebero haupt iſt es nothwendig, daß ein Cameraliſt ein Juriſt ſey. Unter dieſem verſtehe ich aber nicht einen Mann, der über Geſeke ſubtiliſiren kann) vdex der die ſpekulative Rechtsgelehrſamkeit zu ſeinem Studio macht, ſondern einen ſolchen, dex mit andern im thätigen Leben nüßlichen, Wiſe ſenſchaften eine theoretiſche Kenntniß der Geſetze, die er aber auch prak» tiſch. richtig anzuwenden weiß, verbindet. Denn der bloße Juriſt, der alles über den römiſchen Leiſten ſchlagen. will, und„alles ſo lange nach allen Seiten zieht und. dehnt, bis es, ſeinex Einbildung nach paßt, iſt ein elender Geſchäftsmann... In ſeinem. Studierzimmer und auf dem Lehyo ſtuhle groß, im Nußenſchaffen klein.
Hat ein Cameraliſt nicht die'nöthigen Kenntniſſe der Geſeße: ſv kann er in vielen Vorfällen ſeinen Beruf nicht erfüllen. Eine große Menge ſeiner Geſchäfte haben eine Beziehung auf die Rechte anderer, er muß aus habenden Rechten Anſprüche an andere machen, und Kennt- niß der Geſeße muß ſeine Schritte leiten, wenn er wechſelſeitige Ver- bindlichkeiten verabreden wil. Yus dem Mangel geſeblicher Keratniſſe kommt es denn her, daß ein ganz untichtiger Geſichtspuy?t nicht ſelten gefaßt wird, man gehet von dem ganz unrichtigen Grundſatße aus, daß man des gemeinen Beſtens wegen(ſs nenn? man wenigſtens Manches
was Geld einbringt) über das Recht hinſpringen könne. Wenigoſtens A 3 waren
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