3276. Zwepten-Theils Il. ZGauptſtück.
Leipz. Sam. Vl. S;'595.
Schrebers Abhandlung von Cammergü- thern und Einkünfien, deren Verpach- tung und Adminiſtration. Leip3. 1754- 4. fan auch hier gebraucht werden, un- geachtet“ ſie eigentlich Cammergüther betrift.
6. 4835.
Wer ſein Landguth auf Rechnung ver- walten läſt, muß vornehmlich alle Unter- ſchleife zu verhüten wiſſen, ſich von den Einnahmen und Ausgaben monathliche Auszüge geben laſſen, die jährlichen Rech- nungen zur beſtimten Zeit abnehmen, ihre Fehler. bemerken und über deren Verbeſſe: rungen halten.
Leipzig. JIntellig. 1768. S. 592. Regeln, die bey Defectirung einer landwirth- ſchaftlichen Rechnung zu beobachten.
0,1486,
Wer ſein-Guth verpachtet, hat unter ändern darnach zu ſchn, daß er hinrei- <enden Vorſtand(Caution) erhalte, und daß das Guth, weder durch eine irrige
oder nachtheilige Beſiellung, noch durch eine


