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Regierung mit unterthänigſter Ehrerbie- tung verdanken, an gehörigen Orten an? geführt habe, dazu hat mich das Beyſpiel des H. Moſers*) bewogen. Die von ihm angeführten Gründe wird jedweder,
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*) Uoſers SorſiöSfonomie S. 9."Die Forſtord? „nungen ſind die Hauptgrundgeſeße der Ver? „waltung der Forſte 3; ſie ordnen den Gebrauch „derſelben, und die Urt des Gebrauchs; ſie „weiſen an, wie dieſelben bewahrt, erhalten „und ſo tractiret werden ſollen, daß ein bes „ſtändiger Nuten aus denſelben zu ziehenz ſie „zeigen auch beſondere Vortheile bey einzelnen „Geſchäften, und ſie ſind um ſo. zuverlaßiger „zu gebrauchen, als die Anordnungen und „Vorſchriften derſelben ſich gemeiniglich auf „die Erfahrungen forſiverſtändiger mehrer „Perſonen beziehn, und die Berathſchlagungen „zum Grunde haben, welche in denen Collegiis, „denen die Direction des Forſtökonomieweſens „anvertrauet' iſt> wach üchten Wirthſchafts- „Principiis deshalb gepflogen worden. Die) „Forſtordnung desjenigen Landes, welchent* 8 „man dereinſt im Forſtweſen Dienſte zu le:iſien „Jedryft, fan bey der Erlernung derſelben „niemals entbehret werden 3; die Zurafhziehung „mehrer aber erweitert die Erkentniß, ſie giebk »Gelegenheit zum Nachdenken, zur Prüfung „unſerer Einrichtung und zu Beſſerung derſel? „ben, wenn wir eine andere beſſer gefunden, „als die unſrige".
Sollte nicht desfals eine ſpſtkematiſche chro- nologiſbe Samlung der vornehmſien L.6n= Hesverordnungen, die die Landwirthe zunächſt angehen, ein ſehr gemeinnügiges Werk ſeyn?


