erst im neuen Reich erfolgt, wenn auch durchaus in Weiter- bildung der Grundlagen, die eine geniale Staatskunst in den Jahren 1866 bis 1870/71 geschaffen hatte.
Umn lahre 1870 war es der mit Spannung erwartete freie patriotische Entschluß des Königs von Baiern, der den in den Schutz- und Trutzbündnissen von 1866 vorgesehenen Bündnisfall für gegeben erklärte und demgemäß die bai- rischen Truppen unter den Oberbefehl des Königs von preußen stellte. Diesmal erfolgte alles den Vorschriften der Reichsverfassung und der sie ergänzenden Gesetze und Ver- träge entsprechend: der Kaiser erließ den Mobilmachungs- befehl für die nicht bairischen Teile des Reichsheeres, dem der König von Baiern sofort den für das bairische Kontingent folgen zu lassen hatte. Damit traten die bairischen Truppen von selbst dem Willen des Gesetzes entsprechend unter den kaiserlichen Oberbefehl. Und wenn nun Feit jener folgenschweren kaiserlichen Anordnung der Aufmarsch von Heer und Flotte, die Aufstellung von Landwehr, Seewehr und Landsturm, die Ausbildung und Machsendung immer neuer Reserven, dazu alle die übrige unermeßliche Tätigkeit, die die Ausrüstung und Verpflegung der Truppen, die Sorge für die Verwundeten und Gefangenen, die Verwaltung der eroberten Gebiete, nicht zum wenigsten auch die Ver- schiebung der Truppen von einem Kriegsschauplatz auf den andern erfordert, ohne jedes bemerkbare Reibungsgeräusch mit der Genauigkeit einer ungeheuren und doch auf die
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