Ord.⸗ Nr.
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Einnahme. 2 Uebertrag 1221265— Dagegen geht ab die für 1896/97 zur Ab—
schreibung am Kapitalvorschuß vorgesehenen 10280—
verglichen ergibt sich als Schuld des Wasser—
werks wie oben angegeben 1210985— . Schlachthaus.
Die Einnahme unter dieser Rubrik wird unter Zu—
grundelegung des Durchschnittes des in den beiden letzten Jahren geschlachteten Viehes veranschlagt wie folgt:
A.
0
d.
Schlachtgebühren:
für 1310 Ochsen oder Stiere übern K 3 450 Kg. Lebendgewicht 4 4% 50 5895— für 1080 Faselochsen, Kühe, Rinder
oder Stiere unter 450 Kg. Lebend—
gewicht? für 8880 Schweine und Stoppel— fälle ß für 8430 Kälber, Hämmel, Schafe, Spanferkel, Ziegen a 30. 1629— fee 7
Erlös für Dung, Abfallhaare u. s. w. vorsorglich Stallgeld für Groß- und Kleinvieh, muthmaßlich Wieggebühren
Anmerkung: Mit Genehmigung Großh. Ministeriums
des Innern und der Justiz vom 9. September 1890 werden
die Schlachtgebühren für die Benutzung des städtischen
Schlachthauses mit Wirkung vom 1. November 1890 in
der oben angesetzten Höhe erhoben.
Ebenso werden mit höchster Genehmigung mit Wirkung vom 1. November 1890 an Wieggebühren erhoben.
A. Für lebendes Vieh: für ein Stück Großvieh 18 9 und für ein Stück Kleinvieh 10 9.
B. Für ausgeschlachtetes Vieh: für/ Stück Großvieh 10 3, für ein Schwein 10 3, für ein Kalb, Hammel oder Ziege 5 3.
C. Für eine Haut 5 3.
Die Stallgebühren betragen wie bisher von über
24 Stunden eingestelltem Vieh, und zwar von Großvieh
20 9 und von Kleinvieh 10 9 pro Stück.
zu übertragen
77 1
4 63865—
22574 450— 250— 1800
24874—
Betrag
2 2
63865—


