Jahrgang 
1897
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Ord. Nr.

1

Einnahme. 2 Uebertrag 1221265 Dagegen geht ab die für 1896/97 zur Ab

schreibung am Kapitalvorschuß vorgesehenen 10280

verglichen ergibt sich als Schuld des Wasser

werks wie oben angegeben 1210985 . Schlachthaus.

Die Einnahme unter dieser Rubrik wird unter Zu

grundelegung des Durchschnittes des in den beiden letzten Jahren geschlachteten Viehes veranschlagt wie folgt:

A.

0

d.

Schlachtgebühren:

für 1310 Ochsen oder Stiere übern K 3 450 Kg. Lebendgewicht 4 4% 50 5895 für 1080 Faselochsen, Kühe, Rinder

oder Stiere unter 450 Kg. Lebend

gewicht? für 8880 Schweine und Stoppel fälle ß für 8430 Kälber, Hämmel, Schafe, Spanferkel, Ziegen a 30. 1629 fee 7

Erlös für Dung, Abfallhaare u. s. w. vorsorglich Stallgeld für Groß- und Kleinvieh, muthmaßlich Wieggebühren

Anmerkung: Mit Genehmigung Großh. Ministeriums

des Innern und der Justiz vom 9. September 1890 werden

die Schlachtgebühren für die Benutzung des städtischen

Schlachthauses mit Wirkung vom 1. November 1890 in

der oben angesetzten Höhe erhoben.

Ebenso werden mit höchster Genehmigung mit Wirkung vom 1. November 1890 an Wieggebühren erhoben.

A. Für lebendes Vieh: für ein Stück Großvieh 18 9 und für ein Stück Kleinvieh 10 9.

B. Für ausgeschlachtetes Vieh: für/ Stück Großvieh 10 3, für ein Schwein 10 3, für ein Kalb, Hammel oder Ziege 5 3.

C. Für eine Haut 5 3.

Die Stallgebühren betragen wie bisher von über

24 Stunden eingestelltem Vieh, und zwar von Großvieh

20 9 und von Kleinvieh 10 9 pro Stück.

zu übertragen

77 1

4 63865

22574 450 250 1800

24874

Betrag

2 2

63865