Jahrgang 
1897
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Der unterzeichnete Bürgermeister bescheinigt hiermit, daß der Entwurf des gegenwärtigen Voranschlags nebst Beilagen, gemäß der Vorschrift des Art. 83 der Städteordnung, nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung, zur Einsicht sämmtlicher Betheiligten in dem Geschäftslokal der Bürgermeisterei acht Tage lang, nämlich vom bis einschließlich offen gelegt worden ist und hierbei Ein⸗ wendungen erhoben worden sind.

Gießen, den ten 1897.

Der Großherzogliche Oberbürgermeister.

Daß gegenwärtiger Voranschlag in der Sitzung der Stadtverordneten-Versammlung berathen und die Hauptsumme aller Einnahmen und Aus gaben zu

angenommen worden ist, wird von dem Unterzeichneten hiermit bescheinigt.

Gießen, den ten 1897.

Der Großherzogliche Oberbürgermeister.

Von dem unterzeichneten Bürgermeister wird hiermit bescheinigt, daß gegenwärtiger Voranschlag nebst Beilagen und dem Berathungs-Protokoll

der Stadtverordneten-Versammlung, gemäß der Vorschrift des Art. 83 der Städteordnung, nach vorher ortsüblich im Kreisblatt Nr. vom

ten 1897 erfolgter Bekanntmachung, zur Einsicht sämmtlicher Betheiligten im Geschäftslokal der Bürgermeisterei acht Tage lang,

nämlich vom ten 1897 bis zum ten 1897 offen gelegt und sodann zurückgenommen worden ist, um an Großh. Kreisamt zur weiteren Verfügung eingesendet zu werden. Während der Offenlegungsfrist sind Reklamationen eingelangt.

Gießen, den ten 1897.

Der Großherzogliche Oberbürgermeister.