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Das Miniſterium des Innern iſt ermächtigt, im Einvernehmen mit den Miniſterien der Juſtiz und der Finanzen das Reifezeugnis einer außerheſſiſchen deutſchen Oberrealſchule dem Reifezeugnis einer heſſiſchen Oberrealſchule gleichzuſtellen, wenn in dem anderen deutſchen Staate den Reifezeugniſſen heſſiſcher Oberrealſchulen die gleichmäßige Berechtigung zuerkannt iſt. § 2 b. Die Studierenden der Rechtswiſſenſchaft, die nur ein Reifezeugnis eines Realgymnaſiums oder einer Oberrealſchule (§ 2a) beſitzen, haben den Nachweis zu erbringen, daß ſie ſich die für ein gründliches Verſtändnis der Quellen des römiſchen Rechtes erforderlichen ſprachlichen und ſachlichen Vorkenntniſſe an⸗ geeignet haben. Das Gleiche gilt von ſolchen Studierenden der Rechtswiſſenſchaft, deren Gymnaſialreifezeugnis im Lateiniſchen nicht mindeſtens die Note„genügend“ aufweiſt. Dem Miniſterium des Innern bleibt vorbehalten, im Einver⸗ nehmen mit den Miniſterien der Juſtiz und der Finanzen das Nähere über Inhalt, Form und Zeit jenes Nachweiſes zu beſtimmen. § 3. Studierende der Rechtswiſſenſchaft, die zur erſten Prüfung bei der juriſtiſchen Fakultät der Landesuniverſität Gießen zugelaſſen werden wollen, müſſen die Vorausſetzungen erfüllt haben, die in den §§ 2a, 2b für die Zulaſſung zum Rechtsſtudium und für dieſes Stu⸗ dium ſelbſt vorgeſchrieben ſind.
§ 4. Die Vorſchriften des§ 3 finden keine Anwendung auf ſolche Studierende der Rechtswiſſenſchaft, die im Beſitze eines Reife⸗ zeugniſſes von einem deutſchen Gymnaſium ſich befinden und zur Zeit des Inkrafttretens der gegenwärtigen Verordnung das Rechtsſtudium an einer deutſchen Univerſität bereits begonnen hatten.
§ 5. Das Miniſterium des Innern iſt ermächtigt, im Einver⸗ nehmen mit den Miniſterien der Juſtiz und der Finanzen in einzelnen Fällen aus beſonderen Gründen Befreiung von den Vorſchriften der gegenwärtigen Verordnung eintreten zu laſſen, ſoweit nicht geſetzliche Beſtimmungen entgegenſtehen.
Anlage C. Prüfungsordnung““ für die juriſtiſche Fakultätsprüfung an der Großherzog⸗ lichen Landesuniverſität vom 31. Januar 1907.
§ 1. Die juriſtiſchen Prüfungen an der Landesuniverſität finden am Anfang eines jeden Semeſters ſtatt.


