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nach wie vor gebührende Berückſichtigung finden werden, empfehlen wir Ihnen doch, die Studierenden der Rechtswiſſenſchaft an der Landes⸗ Univerſität in geeigneter Weiſe beſonders darauf aufmerkſam zu machen, daß wir einer gründlichen Ausbildung in den genannten Fächern ſowohl für das Juſtiz⸗ wie das Verwaltungsfach eine Bedeutung beilegen, die durch die Prüfungsordnung vom 21. Februar 1899 keinerlei Minderung. erfahren ſoll; insbeſondere ſoll dies auch nicht dadurch geſchehen, daß die Prüfungsordnung die Beteiligung an Übungen nur in Anſehung des bürgerlichen Rechtes und des Zivilprozeßrechts zwingend vorſchreibt.
4. 3. 1912.— 500.


